Verbraucher: AGB – Rügepflicht bei offensichtlichem Mangel rechtswidrig

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei einem Verbrauchsgüterkauf eine bei offensichtlichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.05.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Parteien, Versandhändler, vertreiben Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen hatte. Für die Verwendung dieser Klausel wurde sie von der Antragstellerin im Wege der Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

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BGH: AGB-Formularklausel KfZ-Leasing (Kilometerabrechnung oder Restwert)

Anm.: RA Exner ist aktuell mit einem Fall betraut, bei dem es um die Wirksamkeit einer Restwertklausel im Leasinggeschäft geht. Auch dabei kommt es darauf an, die - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen. Hat sich also ein Leasinggeber und ein Leasingnehmer auf ein bestimmtes Abrechnungsmodell geeinigt, so muss die Restwertklausel auch im Sinne des Modells ausgelegt werden. Hierzu hat der erst im November 2012 ein klares gefällt:

Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene , wonach der Leasingnehmer “zum Ersatz des entsprechenden Schadens” verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht “in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher” zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, NJW-RR 2000, 1303 unter [II] 2 c; vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 15).

BGH, Urteil vom 14. November 2012, Az. VIII ZR 22/12, Vorinstanzen: LG Braunschweig, AG Braunschweig

Die Leasing-

Aus dem Sachverhalt:

“Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im Jahr 2007 mit der Beklagten zwei Leasingverträge über zwei Kraftfahrzeuge V. mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von jeweils 12 Monaten. Die den Verträgen zugrunde liegenden Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung vom 5. Juli 2004 (AGB-LV) sehen unter IV.1 folgende Regelung vor:

“Die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs.”

Weiter bestimmen die Leasingbedingungen unter XVI. zur Rückgabe der Fahrzeuge unter anderem Folgendes:

“2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei der Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Lea-singnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)”

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BGH: Klausel Abschluss- und Vertriebskosten (zertifizierte Altersvorsorgeverträge)

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete , nach der die Abschluss- und gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.

Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Altersvorsorgeverträgen.

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung “DWS RiesterRente Premium” ein nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zertifizierung von - und Basisrentenverträgen (-Zertifizierungsgesetz – AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr. 15.1 folgende Bestimmung enthalten:

“… Der Anleger zahlt die Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5%, indem die DWS während der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen “regelmäßigen Beiträgen” anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält und nicht in Fondsanteile anlegt. …”

Der Kläger meint, diese Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit § 125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei, der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge begrenze und für die gesamte übrige des Anlageprodukts eine gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung müsse auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilen dürfe.

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BGH: Klauseln für Rückkaufswerte, Stornoabzug und Zillmerung (Verrechnung von Abschlusskosten) unwirksam

Der hat mit vom 17.102012 entschieden, dass Klauslen in Versicherungsverträgen zu Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) unwirksam sind. Dies entspricht im Wensentlichen auch der Rechtsprechnung der Vorinstanzen aus Hamburg.

Im Streit waren Verträge bzw. aus dem Bereich Kapital-, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

In der Pressemitteilung hat der BGH die aktuelle Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln bei Lebensversicherungen zusammen gefaßt:

BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren Verfahren über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

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Mobilfunk – Vertrag: “Nichtnutzergebühr” und “Pfandgebühr” für SIM-Karte sind unwirksame Klauseln

: Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen () keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine “Pfandgebühr” in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes gab mit einem kürzlich veröffentlichten der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter statt.

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BGH: Honorarbedingungen für freie Journalisten

axel-springer-berlin_ra-exnerAuf Klage des Deutsche Journalistenverband wurdendie Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten untersucht. Debi ging es um die Entgelte für Text- und Bildbeiträge, also die “Honorarregelungen Zeitungen” und “Honorarregelungen Zeitschriften”. Der hat nun eine weitere kassiert, die zuvor das Kammergericht in Berlin für zulässig hielt: Der die beanstandet, die unter anderem bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden enthalten ist. Im Übrigen viel das salomonisch aus. Die umfassende Rechtseinräumung des Axel-Springer-Verlag selbst hat der nicht beanstandet.

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