BGH: Keine Erstattungen bei Umbuchung oder Verspätung? (Flugreisen)
Der BGH hatte gleich über zwei Fälle bei Flugreisen zu entscheiden. Es ging um Ansprüche von Reisenden gegen den Resieveranstalter bzw. das Flugreiseunternehmen. Allein schon die richtige Wahl des Anspruchsgegners ist entscheidend für den Erfolg einer Klage. In beiden Fällen ging es um EU-Richtlinien, die nach Ansicht der Kläger einen Anspruch begründen sollen. Nach Klärung der Vorlagefrage an den EuGH werden Reisunternehmen und Flugreise-Veranstalter ggf. ihre Allgemeinen Reisebedingungen (AGB) anpassen müssen. Für Reisende sollte schon jetzt – im Falle eines möglichen Anspruchs – vorsorglich eine Prüfung durch einen Anwalt erfolgen.Sollte der EuGH Ansprüche der Reisenden bejahen, so sind anders lautende Reisebedingungen unwirksam.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
BGH: EuGH-Vorlage zu Ausgleichszahlungen des Flugunternehmens bei Umbuchung durch den Reiseveranstaltes
BGH, PM Nr. 186/2008 – Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt. Die Klägerin und ihre Familie flogen am gleichen Tag, dem 15. Juli 2005, mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Die Klägerin hat von dem beklagten Flugunternehmen Ausgleichszahlungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verlangt. Solche sieht die Verordnung für den Fall vor, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsbetrags in Höhe von je 400 EUR pro Person verpflichtet sei. Die Beklagte hat erwidert, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe und für die Umbuchung durch den Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, während das Berufungsgericht sie abgewiesen hat, weil nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und deren Familie gegen deren Willen die Beförderung verweigert habe, sondern der Reiseveranstalter eine Umbuchung vorgenommen habe.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Fragen gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet). Falls dies zu bejahen ist, soll er weiter die Frage beantworten, ob dies auch für eine Umbuchung gilt, die nicht auf Veranlassung des Luftfahrtunternehmens, sondern allein durch den Reiseveranstalter veranlasst worden ist.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – X ZR 96/06
Vorinstanzen: AG Rüsselsheim – Urteil vom 6.1.2006 – 3 C 1127/05, LG Darmstadt – Urteil vom 12.7.2006 – 21 S 20/06
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Tags:- Reise / Tourismus, AGB - Aktuell, BGH, Reiserecht, Urteile, VertragsrechtErstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
BGH PM Nr. 187/2008 – Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des vollen Reisepreises abzüglich einer vom Reiseveranstalter geleisteten Teilerstattung sowie die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet. Ihre Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden sei auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand hätten, komme einer Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Dafür, ob der Reisende sich aus dem gesamten Reisevertrag lösen könne, sei vielmehr maßgeblich, ob die Reise erheblich beeinträchtigt und die Kündigung des Reisevertrages deshalb gerechtfertigt sei. Dies sei aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese habe das Berufungsgericht vorgenommen und einen Kündigungsgrund rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Kläger von der vierzehntägigen Reise einen oder maximal zwei Tage verpasste, verneint.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – X ZR 37/08
Vorinstanzen: Amtsgericht München – Urteil vom 5. Juli 2007 – 275 C 10632/07, Landgericht München I – Urteil vom 22. Januar 2008 – 13 S 15198/07


