BGH: “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” gegenüber Verbrauchern erlaubt (Handy-Katalog)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 – Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) zurückgewiesen hatten. Dabei waren Angaben in einen Katalog für Handys angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte:
1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.)
2. Solange Vorrat reicht! (Kann nur im Einzelfall angegriffen werden, z. B. wenn die notwendige Bevorratung in den Verkaufsfilialen nicht erfolgte.)
3. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. (Hat man auch schon oft gesehen …)
Was bei dieser Klage unverständlich erscheint, ist der Klagegegenstand. Es wurde eine Verletzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gerügt. Wäre nicht die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine Wettbewerbssache und nicht für den Verbraucherschutz?
Und das die Verbraucherzentralen bei Überprüfung von 19 Anbietern von Mobiltelefonen (Handys) schon bei allen 3 bis 23 Verstöße gegen AGB-Recht festgestellt haben, läßt eine andere Frage aufkommen: Warum wird nicht gegen die AGB geklagt, die von den Anbietern als AGB bezeichnet werden? Es kann an den langen Prozessen liegen. Vorliegend war der Katalog 2005 im Streit. Wenn nun die Telefonkunden für Handys wieder 4 bis 5 Jahre warten müssen, bis über die Handy-AGB vom BGH entschieden wird, dann gilt für die Anbeiter eins: Es hat sich gelohnt!
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.agb-recht.de
Tags:- TK- und IT-Recht, AGB - Aktuell, BGH, Katalog, Kaufrecht, Klauseln, Urteile, Verbraucherschutz, Verbraucherzentralen

