OLG Köln: AGB-Verbot „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ der Lufthansa erlaubt

Oberlandesgerichts , Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 – Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG . Entlastet wird die Fluggesellschaft . Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen () untersagen. Nachdem das erstinstanzliche LG dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt hat und zu einer anderslautenden Entscheidung kam, ist wohl nun mit einem Revisionsverfahren beim BGH zu rechnen. Zu erwähnen ist auch, dass beim OLG Frankfurt a.M. eine vergleichbare Klausel eines britischen Unternehmens für unzulässig gehalten worden ist.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.-recht.de

OLG : „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ bleiben unzulässig

darf Unterlaufen ihres Tarifsystems durch Beförderungsbedingungen unterbinden

Nach einem am 31.07.2009 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts darf die Deutsche AG ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte. Nur in einem Nebenpunkt erklärte das OLG das Klauselwerk für unzulässig (Az. 6 U 224/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Cross-Ticketing – das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige “Return-Tickets” gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt. Diese Praxis wollte die durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.

Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten in Anspruch zu nehmen. Die biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

OLG PM 4. August 2009, (Hubertus Nolte)

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