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BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte
Der BGH hat im Urteil vom 29.11.2011 über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über AGB-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des BGH:
- Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.
- Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
- Eine Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,– EUR haften soll, umfaßt auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.
BAG-Urteil: Bonus-Klausel Investmentbank
BAG: Die Kürzung von Boni nach einer Bonus-Klausel um 90% ist rechtmäßig, wenn die Bank ein negatives operatives Ergebnis ausweisen muss und eine variable Vergütung nach ERmessen des Arebitgebers (Bank) vereinbart worden ist.
Eine weitere Entscheidung des BAG betraf Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung “Bonus im Tarif“. In diesem Fall erhielt die Klägerin den Bonus.
Anm. RA Exner: Die Bonus-Klauseln in den Arbeitsverträgen der Banken sind über die letzten Jahre zu einem Politikum geworden. Bemerkenswert, dass dem BAG insgesamt weitere 12 Fälle vorlagen, in denen auf die Auszahlung eines Bonus geklagt worden war. Eines wird man dem Urteil in jedem Fall dem BAG bei dem Urteil und seiner Begründung bescheinigen müssen: Das Ergebnis dient dem sozialen Frieden. Der Kläger im vorliegenden Fall hat bei negativem operativen Ergebnis aber immer noch einen “Bonus” erhalten, der für einige Bürger ein Teil der gar ein ganzes Jahresgehalt ausmacht.
Zu BAG Urteil zu “Bonus im Tarif” (und zwei gleich gelagerte Fälle): Hier siegte die Klägerin, weil die Bank unfähig war, die eigene – in der Betriebsvereinbarung vorgegebene – Berechnung des Bonus korrekt auszuführen. Hoffentlich wird mit den Kundengeldern anders verfahren.
Tags:- Bankrecht, AGB - Aktuell, AGB im Arbeitsrecht, BAG, Bonus-Klausel, Urteil, UrteileBGH: Hersteller-Garantie beim Kfz-Kauf
BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (Kaufrecht) – Der Fall des BGH betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit “Garantie” und “Garantie-Bedingungen”. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der BGH jetzt aus, dass “eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, (eine) unangemessene Benachteiligung des Kunden dar(stellt) und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam (ist).”
Tags:AGB - Aktuell, BGH, Branchen, Garantie, Hersteller, Kaufrecht, Klauseln, UrteileBGH: Abschlussgebühren in AGB Bausparkasse
Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.
Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.
Tags:- Bankrecht, ABB, AGB - Aktuell, Bausparkasse, Bausparverträge, BGB, BGH, Klausel, Urteile, VertragsrechtBGH: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag
BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:
“1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.”
Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Tags:AGB - Aktuell, Autokauf, BGH, Branchen, Kaufrecht, Klauseln, Schadensersatz, UrteileBGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung
BGH, Urteil vom 13.04. 2010 – XI ZR 197/09 – Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das – neben Zinsen in Höhe des “jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen” – mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.
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