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	<title>AGB-Recht.de &#187; AGB &#8211; Aktuell</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
	<lastBuildDate>Tue, 13 Dec 2011 13:58:08 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
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		<title>BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 13:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat im Urteil vom 29.11.2011 über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über AGB-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des BGH: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29.11.2011 über die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>:</p>
<ul>
<li>Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.</li>
<li>Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</li>
<li>Eine Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, umfaßt auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.</li>
</ul>
<p><span id="more-303"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</h2>
<p>Der für das <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> regeln.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000,00  € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.</p>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00  €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.</p>
<p>Die klagende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996,00 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</p>
<p>Weiter erfasst eine von der kontoführenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50,00 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.</p>
<p>Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.</p>
<p><strong><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a></strong>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29. November 2011 &#8211; XI ZR 370/10</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Amtsgericht Göppingen &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 23. April 2010 &#8211; 7 C 115/10; LG Ulm &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 20. Oktober 2010 &#8211; 1 S 81/10</p>
<h2>Banken-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a></h2>
<p>Die von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten, im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> angesprochenen Klauseln lauteten auszugsweise wie folgt:</p>
<p>Ziffer 9.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500,&#8211; EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000,&#8211; EUR.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ziffer 10.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50,00 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten. &#8220;</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 189/2011</p>
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		<title>BAG-Urteil: Bonus-Klausel Investmentbank</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 14:20:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[AGB im Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Bonus-Klausel]]></category>
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		<description><![CDATA[BAG: Die Kürzung von Boni nach einer Bonus-Klausel um 90% ist rechtmäßig, wenn die Bank ein negatives operatives Ergebnis ausweisen muss und eine variable Vergütung nach ERmessen des Arebitgebers (Bank) vereinbart worden ist. Eine weitere Entscheidung des BAG betraf Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung &#8220;Bonus im Tarif&#8220;. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: Die Kürzung von Boni nach einer <a href="http://agb-recht.de/tag/bonus-klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonus-Klausel">Bonus-Klausel</a> um 90% ist rechtmäßig, wenn die <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> ein negatives operatives Ergebnis ausweisen muss und eine variable Vergütung nach ERmessen des Arebitgebers (<a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>) vereinbart worden ist.</p>
<p>Eine weitere Entscheidung des <a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> betraf Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung &#8220;<em>Bonus im Tarif</em>&#8220;. In diesem Fall erhielt die Klägerin den Bonus.</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Die Bonus-Klauseln in den Arbeitsverträgen der Banken sind über die letzten Jahre zu einem Politikum geworden. Bemerkenswert, dass dem <a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> insgesamt weitere 12 Fälle vorlagen, in denen auf die Auszahlung eines Bonus geklagt worden war. Eines wird man dem <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> in jedem Fall dem <a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> bei dem <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> und seiner Begründung bescheinigen müssen: Das Ergebnis dient dem sozialen Frieden. Der Kläger im vorliegenden Fall hat bei negativem operativen Ergebnis aber immer noch einen &#8220;Bonus&#8221; erhalten, der für einige Bürger ein Teil der gar ein ganzes Jahresgehalt ausmacht.</p>
<p>Zu <a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a>  zu &#8220;<em>Bonus im Tarif</em>&#8221; (und zwei gleich gelagerte Fälle): Hier siegte die Klägerin, weil die <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unfähig war, die eigene &#8211; in der Betriebsvereinbarung vorgegebene &#8211; Berechnung des Bonus korrekt auszuführen. Hoffentlich wird mit den Kundengeldern anders verfahren.</p>
<p><span id="more-298"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: Bonuszahlung 2008 &#8211; Investmentbank</h2>
<p>Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008. &#8211; Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.</p>
<p>Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 12. Oktober 2011 &#8211; 10 AZR 756/10 -</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Hessisches Landesarbeitsgericht,<a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 20. September 2010 &#8211; 7 Sa 219/10 -</p>
<blockquote><p><em>Hinweis</em>: Die Revisionen in 12 (!) Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls erfolglos. In einem Fall ist das landesarbeitsgerichtliche <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.</p></blockquote>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>: &#8220;Bonus im Tarif&#8221;</h2>
<p>Der Senat hatte darüber hinaus über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr 2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine &#8220;Anerkennungsprämie&#8221; von 1.000,- Euro.</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.</p>
<p>Mit der Zusage eines Bonusvolumens hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 12. Oktober 2011 &#8211; 10 AZR 649/10 -</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Hamm,<a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 6. Oktober 2010 &#8211; 3 Sa 854/10 -</p>
<blockquote><p><em>Hinweis</em>: In zwei vergleichbaren Fällen hat der Senat den Revisionen der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläger stattgegeben.</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a> | Pressesprecher &#8211; Pressemitteilung Nr. 76/11</p>
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		<title>BGH: Hersteller-Garantie beim Kfz-Kauf</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 06:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (Kaufrecht) &#8211; Der Fall des BGH betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;Garantie&#8221; und &#8220;Garantie-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der BGH jetzt aus, dass &#8220;eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (<a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a>) &#8211; Der Fall des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>&#8221; und &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> jetzt aus, dass &#8220;eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, (eine) unangemessene Benachteiligung des Kunden dar(stellt) und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam (ist).&#8221;</p>
<p><span id="more-292"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf</h2>
<p>(&#8230;) Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine &#8220;Saab-Protection&#8221;-<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:</p>
<blockquote>
<h3>&#8220;2. Allgemeines</h3>
<p>Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. (&#8230;)</p>
<h3>4. <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Dauer</h3>
<p>Die vorliegende <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. &#8230;</p>
<h3>6. Garantievoraussetzungen</h3>
<p>Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:</p>
<p>-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.</p>
<p>-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.</p>
<p>Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.&#8221;</p></blockquote>
<p>In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.</p>
<p>Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.</p>
<blockquote><p>*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Rüsselsheim, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 12. März 2010 – 3 C 1537/09; LG Darmstadt, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 3. November 2010 – 7 S 60/10</p>
<p><strong>Quelle</strong>: PM Nr. 120/2011 zu <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 6. Juli 2011 &#8211; VIII ZR 293/10</p>
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		<title>BGH:  Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 05:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><span id="more-288"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<blockquote><p>*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; &#8230;</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 18.07.2008, Az. 87 C 53/08 &#8211; LG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 22. April 2009, Az. 301 S 170/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 77/2010</p>
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		<title>BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das &#8211; neben <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; &#8211; mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.</p>
<p><span id="more-284"></span></p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte &#8211; bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag &#8211; in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die <em>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam</em> ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die &#8211; auch nur teilweise &#8211; Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der &#8211; unwirksamen &#8211; Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Zweibrücken &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 10. Oktober 2008 &#8211; 1 O 298/06; OLG Zweibrücken &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 8. Juni 2009 &#8211; 7 U 178/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 76/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH: Bürgschaft als Sicherheit in AGB eines Fertighausanbieters</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 08:05:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bau- & Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.05.2010 &#8211; VII ZR 165/09 &#8211; Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 27.05.2010 &#8211; VII ZR 165/09 &#8211; Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf <a href="http://agb-recht.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der Verwendung dieser Klausel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das klageabweisende <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-273"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligt, § 307 BGB*. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB* indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB** ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss; aus ihr könne man nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnehmen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hannover &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 10. Februar 2009 &#8211; 18 O 229/08, OLG Celle &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 19. August 2009 &#8211; 13 U 48/09</p>
<blockquote><p>*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist….</p></blockquote>
<blockquote><p>**§ 648 a BGB: Bauhandwerkersicherung</p>
<p>(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.</p>
<p>(2) Die Sicherheit kann auch durch eine <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.</p>
<p>(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.</p>
<p>(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.</p>
<p>(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.</p>
<p>(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller</p>
<ol>
<li>eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder</li>
<li>eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.</li>
</ol>
<p>Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.</p>
<p>(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 110/2010</p>
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