Archiv für die Kategorie „- TK- und IT-Recht“

BGH: “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” gegenüber Verbrauchern erlaubt (Handy-Katalog)

, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 – Der bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) zurückgewiesen hatten. Dabei waren Angaben in einen für Handys angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte:

1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.)
2. Solange Vorrat reicht! (Kann nur im Einzelfall angegriffen werden, z. B. wenn die notwendige Bevorratung in den Verkaufsfilialen nicht erfolgte.)
3. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. (Hat man auch schon oft gesehen …)

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BGH: Ersatzartikel in AGB eines Internetshops (Versandhandel)

Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

“Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu.”

ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze

“Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …”

gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

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BGH: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.

Bei so genannten Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen, § 312 BGB. Die Frist zum beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist, § 355 Abs. 2 BGB. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung.

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OLG Celle: Haftungseinschränkung bei Verstoß gegen Kardinalpflichten ist Verstoß gegen Transparenzgebot

OLG Celle, Urteil vom 30.10.2008, Az. 11 U 78/08 – Allein eine Formulierung „und/oder” in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Klausel in AGB, nach welcher der nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)” haftet, ist als Verstoß gegen Transparenzgebot unwirksam. Eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht ist dem der AGB zumutbar.

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LG Bochum: AGB-Klauseln im Computerhandel wegen Wettbewerbsverletzung abmahnbar

Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05 – Klauseln des Computerhandels im Fernabsatzgeschäft können als Wettbewerbsverstöße angesehen, wenn sie die Verbraucher systematisch benachteiligen. Damit drohen neue Abmahnungen: Nicht zulässig sind vollständiger , weit reichender Eigentumsvorbehalt oder die Verpflichtung von Verbrauchern zu einer unverzüglichen Rüge. Diese Rechte kann der Wettbewerber durchsetzen und verlangen: Da der der unzulässigen Klauseln mit weniger Kosten rechnen muss, habe der laut Entshceidung des LG Bochum einen wettbewerblichen Nachteil.

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BGH: Kein Telefonentgeltanspruch für heimlich installiertes Anwahlprogramm (Dialer)

Der u.a. für das zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlussinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. [...] Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
Prozessverlauf: Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. [...] Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.

Entscheidung: Urteil vom 4. März 2004 – III ZR 96/03

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