Archiv für die Kategorie „- Reise / Tourismus“

BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel

, Urteile vom 29.04.2010 – Xa ZR 101/09 – Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären – Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle “Flight Coupons” in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche AG verwendet im Geschäftsverkehr “Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)”, in denen es unter anderem heißt:

“Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.”

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BGH: Vorbehalt der Preisanpassung im Reisekatalog – nicht im Internet!

, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol – Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein “tagesaktuelles Preissystem”, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.

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AG Bonn: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-AGB (Flugreise)

Amtsgericht , Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 – Red. Leitsätze:

  1. Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu.
  2. Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
  3. Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung in ist unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt.
  4. Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus, denn es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat.

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BGH: Keine 50-EUR-Pauschale für Rücklastschrift (Germanwings)

, Urteil vom 17. September 2009 – Xa ZR 40/08 – Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde. Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

“4.5.2Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …

4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …

(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …

4.6.2Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …

(e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.”

In der “Entgeltordnung” heißt es unter anderem:

“Bearbeitungsgebühr bei : € 50,00 pro Buchung”

Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die für unwirksam gehalten.

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OLG Köln: AGB-Verbot „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ der Lufthansa erlaubt

Oberlandesgerichts , Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 – Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG . Entlastet wird die Fluggesellschaft . Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen () untersagen. Nachdem das erstinstanzliche LG dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt hat und zu einer anderslautenden Entscheidung kam, ist wohl nun mit einem Revisionsverfahren beim zu rechnen. Zu erwähnen ist auch, dass beim OLG Frankfurt a.M. eine vergleichbare Klausel eines britischen Unternehmens für unzulässig gehalten worden ist.

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BGH: Verkürzung der Verjährungsfrist bei Reisemängeln unwirksam

, Urteil vom 26. Februar 2009 – Xa ZR 141/07 – Der unter anderem für das zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Rechtsfragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen () der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren.

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