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	<title>AGB-Recht.de &#187; &#8211; Reise / Tourismus</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 06:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Flugreise]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG verwendet im Geschäftsverkehr &#8220;Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)&#8221;, in denen es unter anderem heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.&#8221;</p></blockquote>
<p><span id="more-280"></span></p>
<p>Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.</p>
<p>Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.</p>
<p>Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 5/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2007, Az. 2 O 243/07 &#8211; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 16 U 76/08</p>
<p>und</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 101/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2008, Az. 26 O 652/08 &#8211; OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Urteil vom 31. Juli 2009, Az. 6 U 224/08</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
	Tags:<a href="http://agb-recht.de/category/branchen/reiseunternehmen/" title="- Reise / Tourismus" rel="tag">- Reise / Tourismus</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" title="Flugreise" rel="tag">Flugreise</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/klauseln/" title="Klauseln" rel="tag">Klauseln</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BGH: Vorbehalt der Preisanpassung im Reisekatalog &#8211; nicht im Internet!</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 07:48:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Preisanpassungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.</p>
<p><span id="more-270"></span></p>
<p>Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten  für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.</p>
<p>Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 EUR pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hannover &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – 23 O 156/06, OLG Celle &#8211; Urteil vom 24. Januar 2008 – 13 U 180/07, VuR 2008, 223</p>
<blockquote><p>*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:</p>
<p>Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:</p>
<ol>
<li>aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,</li>
<li>wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.</li>
</ol>
</blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 92/2010</p>
<p><strong>Update</strong>: Die Regelungen der BGB-InfoV werden zum 11.06.2010 in das BGB bzw. in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) übernommen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
	Tags:<a href="http://agb-recht.de/category/branchen/reiseunternehmen/" title="- Reise / Tourismus" rel="tag">- Reise / Tourismus</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/allgemein/" title="AGB - Aktuell" rel="tag">AGB - Aktuell</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/internet/" title="Internet" rel="tag">Internet</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/preisanpassungsklausel/" title="Preisanpassungsklausel" rel="tag">Preisanpassungsklausel</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/reiserecht/" title="Reiserecht" rel="tag">Reiserecht</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		</item>
		<item>
		<title>AG Bonn: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-AGB (Flugreise)</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 10:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<description><![CDATA[Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu.</li>
<li>Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.</li>
<li>Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung in <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> ist unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt.</li>
<li>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus, denn es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat.</li>
</ol>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
<h2>AG <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> (<a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>)</h2>
<h3>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 zu zahlen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ul>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der abgebuchten 280,34 € aus § 651i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Unstreitig buchte die Klägerin am 27.04.2009 über das Online-Portal der Beklagten eine <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>, die am Montag, den 15.06.2009 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 280,34 €. Um 19.58 Uhr erhielt die Klägerin eine diesbezügliche Bestätigung der Beklagten per Mail. Ebenfalls unstreitig versandte die Klägerin am selben Tag um 20.09 Uhr, also elf Minuten später, eine Mail an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse der Beklagten. Nachdem sie diesbezüglich eine Fehlermeldung erhielt, hinterließ die Klägerin in einem Diskussionsthread der Beklagten unter Bezugnahme auf die versandte Auftragsbestätigung die Nachricht, sie wolle &#8220;diesen Auftrag sofort stornieren&#8221;. Am 28.04.2009 erhielt die Klägerin sodann eine Nachricht der Beklagten, wonach eine Stornierungsgebühr in Höhe von 256,66 € anfallen sollte.</p>
<p>In der Folge wurde die Kreditkarte der Klägerin mit dem gesamten Reisepreis belastet. Einer Rückbuchung konnte nicht erfolgen, da die Beklagte diese nicht akzeptierte. Der Beklagten steht jedoch weder dieser Betrag, noch die zuvor genannte Stornogebühr zu.</p>
<p>Die Klägerin ist gemäß § 651i Abs. 1 BGB wirksam von dem Reisevertrag zurückgetreten. Die Erklärung der Klägerin in dem Thread der Beklagten kann von einem objektiven Empfänger nur dergestalt verstanden werden, dass sich die Klägerin von dem gesamten Auftrag lösen will. Als Rechtsfolge verliert die Beklagte damit den Anspruch auf den Reisepreis, § 651i Abs. 2 S. 1 BGB, so dass die entsprechende Leistung im Fall der vorherigen Zahlung über § 346 BGB rückabzuwickeln ist (vgl. zur Anspruchsgrundlage Seiler in: Erman, § 651i Rn. 5; Eckert in: Soergel, § 651i Rn. 11; Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20).</p>
<p>Dem Grunde nach steht der Beklagten damit eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. § 651i Abs. 3 BGB gibt dem Reiseveranstalter diesbezüglich die Möglichkeit, eine Pauschale als Vomhundertsatz des Reisepreises festzulegen. Macht er hiervon Gebrauch, stehen dem Reiseveranstalter die Alternativen offen, entweder eine die konkrete Berechnung nach Absatz 2 ausschließende Entschädigung zu vereinbaren, oder aber ein Wahlrecht zwischen konkreter und pauschalierter Berechnung festzulegen (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4 BGB).</p>
<p>Schon vor diesem Hintergrund hält Ziffer 2b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wir werden ihnen den Betrag erstatten, den wir von den jeweiligen Leistungsträgern erhalten. Als Ersatz für den uns entstehenden Aufwand und gewöhnlichen Schaden, berechnen wir einen Betrag in Höhe von 100,00 € pro Buchung&#8221;.</p></blockquote>
<p>Zunächst geht die Klausel bereits von einer unzutreffenden Prämisse aus. Nicht die Beklagte erstattet der Klägerin Beträge, sondern die Klägerin hat der Beklagten einen konkret nachzuweisenden Schaden zu ersetzen. Die Formulierung der Beklagten impliziert, dass es grundsätzlich bei der Zahlung des Reisepreises durch die Klägerin verbleibt und dem Kunden nur das erstattet wird, was die Beklagte von ihren jeweiligen Leistungsträgern erhält. Schon dies ist, trotz des zuvor erfolgten Hinweises durch Wiedergabe des Gesetzestextes darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis verliert, irreführend. Zudem ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt, vgl. § 651m BGB. Nach dieser Vorschrift kommt eine Pauschalierung nur als Vomhundertsatz des Reisepreises in Betracht. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Behauptung der Beklagten, die in den <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> festgelegten 100,00 € seien keine pauschalierte, sondern eine konkrete Entschädigung. Eine konkrete Entschädigung ist der Natur der Sache nach immer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Allein die Tatsache, dass für jede Buchung 100,00 € anfallen sollen und dies nach Ziffer 2 der <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> dem &#8220;gewöhnlichen Schaden&#8221; entsprechen soll (vgl. § 651i Abs. 3 BGB) folgt unproblematisch, dass es sich hierbei eben nicht um eine konkrete Berechnung, sondern um eine Pauschale (=vorab festgelegte Summe) handelt. Schon dies für sich genommen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.</p>
<p>Weiterhin ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie konkrete Berechnung und Pauschale kumuliert. Im Ergebnis zahlt der Kunde den kompletten Reisepreis abzüglich der Rückerstattung von Leistungsträgern (also der konkreten Ersparnis) abzüglich der 100,00 € Pauschale. Dies verstößt offensichtlich gegen §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 5 a BGB, da ein Kunde auf diese Weise mehr bezahlen soll, als der konkrete Schaden (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen, also abzüglich der Rückerstattungen des Leistungsträgers) tatsächlich beträgt.</p>
<p>Die Klausel verstößt darüber hinaus auch gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Gesetzgeber hat durch seine Bestimmung, dass Pauschalen nach dem Vomhundertsatz zu bemessen sind, eine Grundentscheidung dahingehend getroffen, dass auch Stornogebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen müssen. Dieses Erfordernis umgeht die Beklagte, in dem sie unabhängig vom Reisepreis eine Entschädigung von 100,00 € verlangt. Die Klägerin hat hier eine Reise zum Preis von 280,34 € binnen Stunden storniert, die mehr als sechs Wochen nach der Buchung stattfinden sollte. Dass sie hierfür 256,66 €, also 91 % des Reisepreises (!) an Stornogebühren zahlen soll, widerspricht den Geboten von Treu und Glauben (vgl. LG Hamburg, NJW 1998, 3281; OLG Nürnberg, NJW 1999, 3128; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJW-RR 1990, 114-115, dort zu 80%). Es führt zudem abweichend von der gesetzlichen Regelung dazu, dass die Beklagte im Gegensatz zum Grundgedanken des § 651i BGB nahezu ihren vollen Vergütungsanspruch für die Reise behält.</p>
<p>Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel steht der Beklagten damit nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB eine Entschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung gilt bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht ein den gesetzlichen Richtlinien entsprechender Prozentsatz als vereinbart (so aber Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4). Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschließen, da insoweit die Anforderungen des § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu Lasten des Reisenden ausgehebelt würden. Auch läge der Sache nach eine geltungserhaltende <a href="http://agb-recht.de/tag/reduktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reduktion">Reduktion</a> vor, die in der Rechtsprechung zu Recht einhellig für unzulässig gehalten wird (vgl. etwa <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW 2000, 1110; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., vor § 307 Rn. 8). Zudem würde der Unterschied zu § 651i Abs. 3 BGB nivelliert. Der Reiseveranstalter könnte dann auch ohne vertragliche Vereinbarung die von ihm und anderen Veranstaltern vorgegebenen Pauschalen einfordern. Dies sieht das Gesetz aber gerade nicht vor (so auch LG Düsseldorf, NJW 2003, 3062). Vielmehr tritt bei Unwirksamkeit der Klausel das dispositive Gesetzesrecht an deren Stelle, das dem Reiseveranstalter in § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nunmehr die Möglichkeit einer konkreten Berechnung offenhält.</p>
<p>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus. Die Beklagte hat nämlich die für eine gerichtliche Schätzung des konkreten Schadens nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.12.2009 sind insofern nicht ausreichend, insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.12.2009. Es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies auch nicht irrelevant, da sich die Beklagte im Hinblick auf § 651i Abs. 2 S. 3 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Verwendung erwerben kann. Auch wenn hier abweichend von § 649 BGB nicht der &#8220;böswillig unterlassene&#8221; Erwerb genannt ist, so ist doch der objektiv noch mögliche anderweitige Erwerb zu berücksichtigen (vgl. Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20: &#8220;keinen qualitativen Unterschied&#8221; zwischen § 649 und § 651i BGB). Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die Reise sechs Wochen vor dem Abflugtermin noch einmal zu vergeben, ist unwahrscheinlich und hätte daher weiteren Vortrags bedurft. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe von der Fluggesellschaft keine Erstattung erhalten. Die Beklagte hat nämlich &#8211; soweit unstreitig &#8211; die Stornierung der Klägerin nicht an die Fluggesellschaft weitergeleitet.</p>
<p>Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 280,34 €</p>
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		<title>BGH: Keine 50-EUR-Pauschale für Rücklastschrift (Germanwings)</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2009 08:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 17. September 2009 &#8211; Xa ZR 40/08 &#8211; Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde. Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt: &#8220;4.5.2Das Beförderungsentgelt ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 17. September 2009 &#8211; Xa ZR 40/08 &#8211; Der Xa-Zivilsenat hat gestern über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen ein Luftverkehrsunternehmen entschieden, mit der die <a href="http://agb-recht.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde. Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;4.5.2Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …</p>
<p>4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …</p>
<p>(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …</p>
<p>4.6.2Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …</p>
<p>(e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.&#8221;</p>
<p>In der &#8220;Entgeltordnung&#8221; heißt es unter anderem:</p>
<p>&#8220;Bearbeitungsgebühr bei <a href="http://agb-recht.de/tag/rucklastschrift/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rücklastschrift">Rücklastschrift</a>: € 50,00 pro Buchung&#8221;</p></blockquote>
<p>Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die <a href="http://agb-recht.de/tag/rucklastschrift/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rücklastschrift">Rücklastschrift</a> für unwirksam gehalten.</p>
<p><span id="more-233"></span></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision von Germanwings zurückgewiesen. Als pauschalierter <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der <a href="http://agb-recht.de/tag/rucklastschrift/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rücklastschrift">Rücklastschrift</a> selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der <a href="http://agb-recht.de/tag/rucklastschrift/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rücklastschrift">Rücklastschrift</a> benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine &#8220;Watchlist&#8221; setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Dortmund &#8211; Urteil vom 25. Mai 2007 – 8 O 55/06, OLG Hamm &#8211; Urteil vom 31. Januar 2008 – 17 U 112/07</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 187/2009</p>
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		<title>OLG Köln: AGB-Verbot „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ der Lufthansa erlaubt</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 23:31:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 &#8211; Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG Köln. Entlastet wird die Fluggesellschaft Lufthansa. Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen. Nachdem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 &#8211;  Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>. Entlastet wird die Fluggesellschaft <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a>. Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>) untersagen. Nachdem das erstinstanzliche LG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt hat und zu einer anderslautenden Entscheidung kam, ist wohl nun mit einem Revisionsverfahren beim <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> zu rechnen. Zu erwähnen ist auch, dass beim <a title="OLG Frankfurt a.M. | Cross-Border-Selling" href="http://agb-recht.de/klauseln/klausel-recht/2009/01/olg-frankfurt-unzulaessigkeit-von-agb-gegen-cross-border-selling-und-ueberkreuzbuchen-im-flugverkehr/" target="_blank">OLG Frankfurt a.M.</a> eine vergleichbare Klausel eines britischen Unternehmens für unzulässig gehalten worden ist.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>: „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ bleiben unzulässig</h2>
<p><strong><a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> darf Unterlaufen ihres Tarifsystems durch Beförderungsbedingungen unterbinden</strong></p>
<p>Nach einem am 31.07.2009 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> darf die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte. Nur in einem Nebenpunkt erklärte das OLG das Klauselwerk für unzulässig (Az. 6 U 224/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Cross-Ticketing &#8211; das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige &#8220;Return-Tickets&#8221; gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt. Diese Praxis wollte die <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.</p>
<p>Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a> in Anspruch zu nehmen. Die <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.</p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.</p></blockquote>
<p>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> PM 4. August 2009, (Hubertus Nolte)</p>
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		<title>BGH: Verkürzung der Verjährungsfrist bei Reisemängeln unwirksam</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 15:45:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; Xa ZR 141/07 &#8211; Der unter anderem für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Rechtsfragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 26. Februar 2009 &#8211; Xa ZR 141/07 &#8211; Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/reiserecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reiserecht">Reiserecht</a> zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Rechtsfragen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters entschieden. Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.<br />
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>) der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren.</p>
<p><span id="more-182"></span></p>
<p>Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Amts- und Landgericht haben die Klage wegen <a href="http://agb-recht.de/tag/verjahrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verjährung">Verjährung</a> abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die verspätete Zustellung der Klage durch die fehlerhafte Angabe der Anschrift der Beklagten verursacht habe.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansprüche für nicht verjährt gehalten.</p>
<p>§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für die wirksame Einbeziehung von <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Reiseveranstalter nach der &#8211; insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft dienenden &#8211; BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet ist, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Verordnung besagt zwar unmittelbar nichts über die Einbeziehung von <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> in den Vertrag, bestimmt aber die Kriterien für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit.</p>
<p>Im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum Kaufrecht (vgl. Pressemitteilung Nr. 161/2006) hat der Senat ferner die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam gehalten, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main &#8211; 2-24 S 76/07 &#8211; Entscheidung vom 30. August 2007; AG Bad Homburg &#8211; 2 C 2122/06 &#8211; Entscheidung vom 22. Februar 2007</p>
<p><a title="Bundesgerichtshof (BGH)" href="http://www.bundesgerichtshof.de" target="_blank">BGH</a> PM Nr. 42/2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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