Archiv für die Kategorie „- Bau- & Mietrecht“

BGH: Bürgschaft als Sicherheit in AGB eines Fertighausanbieters

, Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 165/09 – Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf der Verwendung dieser hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

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LG Hagen: Mangelnde Beheizung als Kündigungsgrund des Vermieters

LG Hagen, Urteil vom 19.12.2007, Az. 10 S 163/07 – Red. Leitsätze:

  1. Die in dem -Mietvertrag, die Mieträume ausreichend zu heizen, ist im Hinblick auf § 307 BGB nicht bedenklich.
  2. Das Nichtbeheizen der Wohnung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, denn ein solches Verhalten ist geeignet, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen.

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BGH: Keine AGB-Klausel zur Farbwahl bei Schönheitsreparaturen (weissen)

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.

Die Beklagten waren einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der ist bestimmt:

“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:

Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.”

Mit der Klage hat der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

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OLG Celle: Selbstzahlungsvorbehalt und Zinsklausel in AGB (Subunternehmervertrag)

OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09 – Red. Leitsätze:

  1. Enthält eine eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen.
  2. Eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer als Allgemeiner Geschäftsbedingungen () auf seinen Subunternehmer verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, denn es ist dem Generalunternehmer verwehrt, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abzuwälzen.

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BGH: Auslegung von Notarsklauseln beim Kauf eines Baugrundstücks nach AGB-Recht

, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08 – AG Eckernförde, LG Kiel – Red. Leitsätze:

  1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist
  2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat.
  3. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.agb-recht.de

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BGH: AGB-Vorbehalt zur Nutzung in der Mietwohnung und Ausübung von Gewerbe

, Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Die Beklagten sind einer Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main, die sie zusammen mit ihrem Kind bewohnen. In § 1 des Mietvertrages heißt es, dass die Anmietung “zu Wohnzwecken” erfolgt. § 11 des Formularmietvertrages enthält die folgende Regelung:

“1. Der darf die Mietsache zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen. …”

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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