Archiv für die Kategorie „Klauseln“

BGH: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 – Der Bundesgerichtshof () hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

“1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer , so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.”

Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

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BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel

, Urteile vom 29.04.2010 – Xa ZR 101/09 – Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären – Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle “Flight Coupons” in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr “Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)”, in denen es unter anderem heißt:

“Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.”

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Korrektes Widerrufsrecht darf in AGB stehen; Zusatzklausel für Rücksendekosten

OLG , Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wer fehlerhaft in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über das informiert, kann per Abmahnung und einstweilige Verfügung angegriffen werden. Dies hat auch das OLG erneut bestätigt. Dem Streit lagen die AGB eines eBay – Verkäufers zugrunde. Dieser hatte u. a. die Kosten der Rücksendung nicht noch einmal gesondert und neben der Widerrufsbelehrung dem in seinen AGB auferlegt.

Die unterlegene Partei muss nun die Abmahnkosten, die Verfahrenskosten über die einstweilige Verfügung in zweite Instanz tragen. Wettbewerber können nun einmal fehlerhafte Widerrufsbelehrungen abmahnen und die hierfür anfallenden Anwalts-Kosten ersetzt verlangen.

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AG Bonn: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-AGB (Flugreise)

Amtsgericht , Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 – Red. Leitsätze:

  1. Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu.
  2. Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
  3. Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung in AGB ist unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt.
  4. Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus, denn es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat.

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BGH: HEL-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen unwirksam

, Urteile vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08, Az VIII ZR 304/08 -

Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (“HEL”) binden, die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können. Im ersten Fall verlangte ein Verbraucherschutzverband von einem im Rheinland ansässigen Energieversorgungsunternehmen unter anderem, die Verwendung der folgenden Preisanpassungsbestimmungen für den Arbeitspreis (AP) in zwei näher bezeichneten Sondervertragsmustern zu unterlassen:

“AP = 2,43 + (0,092 * (HEL – 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh”

und

“für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWh
von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 In ct/kWh
alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWh”.

Mit HEL ist definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl bezeichnet, wie er den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei in Düsseldorf zu entnehmen ist. In den Verträgen heißt es weiter:

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BGH: Formularvertrag Auto-Kauf unter Privatleuten unterliegt nicht AGB-Recht

, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Die einmalige Verwendung eines Formularvertrags beim Kauf unter Privatleuten (C2C – Consumer to Consumer-Geschäft ) unterliegt nicht dem AGB-Recht. Es ging um einen Geewährleistungsausschluss beim , wie er online oft abgewickelt wird: Nämlich unter Verwendung eines Kaufformulars von Dritten (hier: Versicherung; häufig sind aber auch Formulare des ADAC oder von anderen Webseiten verwendet.) Nach Mitteilung des liege dem AGB-Recht der Gedanke zugrunde, dass in dem “Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen” die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle.

Anm. RA Exner: Mit der vorliegenden Entscheidung schafft der einen weiteren Anreiz, dass Autogeschäfte über Strohmänner abgewickelt werden. Nunmkehr ist es mit dem Segen des einem scheinbar “privaten” Verkäufer möglich, die sogar für Unfallfreiheit auszuschließen. Da Private auch keine Impressumspflichten haben, Wettbewerbliche Abmahnungen nicht möglich sind, ergeben sich – als Nebenfolge der Entscheidung – immer mehr Anreize, einen Verkauf als gewerblicher Händler zu vermeiden.

Praxis-Tipp für Käufer: Die Unfallfreiheit sollten sich Käufer – auch schon vor der Entscheidung – ausdrücklich zusichern lassen. Die Haftung für Sachmängel können dann “im Übrigen” ausgeschlossen werden.

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