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	<title>AGB-Recht.de</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH:  Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 05:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><span id="more-288"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<blockquote><p>*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; &#8230;</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Mainz, Urteil vom 18.07.2008, Az. 87 C 53/08 &#8211; LG Mainz, Urteil vom 22. April 2009, Az. 301 S 170/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 77/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das &#8211; neben <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; &#8211; mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.</p>
<p><span id="more-284"></span></p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte &#8211; bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag &#8211; in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die <em>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam</em> ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die &#8211; auch nur teilweise &#8211; Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der &#8211; unwirksamen &#8211; Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2008 &#8211; 1 O 298/06; OLG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 8. Juni 2009 &#8211; 7 U 178/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 76/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
	Tags:<a href="http://agb-recht.de/category/branchen/bankrecht/" title="- Bankrecht" rel="tag">- Bankrecht</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/allgemein/" title="AGB - Aktuell" rel="tag">AGB - Aktuell</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" title="BGH" rel="tag">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/sparkassen/" title="Sparkassen" rel="tag">Sparkassen</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" title="Sparvertrag" rel="tag">Sparvertrag</a>, <a href="http://agb-recht.de/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" title="Zinsen" rel="tag">Zinsen</a><br />

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		<title>BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 06:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr &#8220;Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)&#8221;, in denen es unter anderem heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.&#8221;</p></blockquote>
<p><span id="more-280"></span></p>
<p>Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.</p>
<p>Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.</p>
<p>Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 5/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2007, Az. 2 O 243/07 &#8211; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 16 U 76/08</p>
<p>und</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 101/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG Köln &#8211; Urteil vom 19. November 2008, Az. 26 O 652/08 &#8211; OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2009, Az. 6 U 224/08</p>
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		<title>BGH: Bürgschaft als Sicherheit in AGB eines Fertighausanbieters</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 08:05:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bau- & Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.05.2010 &#8211; VII ZR 165/09 &#8211; Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 27.05.2010 &#8211; VII ZR 165/09 &#8211; Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen. Die Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen den Fertighausanbieter auf <a href="http://agb-recht.de/tag/unterlassung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterlassung">Unterlassung</a> der Verwendung dieser Klausel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.</p>
<p><span id="more-273"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteiligt, § 307 BGB*. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.</p>
<p>Eine unangemessene Benachteiligung sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB* indiziert. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn weiche nicht von der gesetzlichen Regelung des § 648 a BGB** ab. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss; aus ihr könne man nichts für die Zulässigkeit einer Sicherheitenvereinbarung bei Vertragsschluss entnehmen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hannover &#8211; Urteil vom 10. Februar 2009 &#8211; 18 O 229/08, OLG Celle &#8211; Urteil vom 19. August 2009 &#8211; 13 U 48/09</p>
<blockquote><p>*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist….</p></blockquote>
<blockquote><p>**§ 648 a BGB: Bauhandwerkersicherung</p>
<p>(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.</p>
<p>(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.</p>
<p>(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.</p>
<p>(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.</p>
<p>(5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.</p>
<p>(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller</p>
<ol>
<li>eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder</li>
<li>eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.</li>
</ol>
<p>Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.</p>
<p>(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 110/2010</p>
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		<title>Korrektes Widerrufsrecht darf in AGB stehen; Zusatzklausel für Rücksendekosten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 16:50:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- TK- und IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wer fehlerhaft in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über das Widerrufsrecht informiert, kann per Abmahnung und einstweilige Verfügung angegriffen werden. Dies hat auch das OLG Hamburg erneut bestätigt. Dem Streit lagen die AGB eines eBay &#8211; Verkäufers zugrunde. Dieser hatte u. a. die Kosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wer fehlerhaft in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über das <a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> informiert, kann per <a href="http://agb-recht.de/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> und einstweilige Verfügung angegriffen werden. Dies hat auch das OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> erneut bestätigt. Dem Streit lagen die AGB eines eBay &#8211; Verkäufers zugrunde. Dieser hatte u. a. die Kosten der Rücksendung nicht noch einmal gesondert und neben der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in seinen AGB auferlegt.</p>
<p>Die unterlegene Partei muss nun die Abmahnkosten, die Verfahrenskosten über die einstweilige Verfügung in zweite Instanz tragen. Wettbewerber können nun einmal fehlerhafte Widerrufsbelehrungen abmahnen und die hierfür anfallenden Anwalts-Kosten ersetzt verlangen.</p>
<p><span id="more-268"></span></p>
<p>Bei Gestaltung der AGB sollte in jedem Fall die Widerrufsbelehrung richtig ausgeführt werden. Wer aus Angst vor dem <a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> im Fernabsatz also über die Widerrufsrechte nicht ordentlich aufklärt, muss 6 Monate mit Widerrufserklärungen rechnen. (§ 355 Abs. 4 BGB) Dem nicht in Textform oder nicht richtig informierten Verbraucher steht dann nämlich das <a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> für diesen Zeitraum zu.</p>
<p>Verbraucher-Tipp: Verbraucher, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten oder erst gar keine Widerrufsbelehrung bekommen, können vom Vertrag bis zu sechs Monate zurücktreten.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de</p>
<h2>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>: Widerrufsbelehrung in AGB bei eBay</h2>
<h3>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10</h3>
<p><strong>Redaktionelle Leitsätze:</strong></p>
<ol>
<li>Der Verbraucher rechnet &#8211; trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen &#8211; … nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass unter „Widerrufsbelehrung“ und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll.</li>
<li>Die Erteilung der Widerrufsbelehrung ist ausdrücklich auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.</li>
<li>Auch bei Würdigung dieser Umstände kann der angesprochene Verbraucher naheliegend nicht zu dem Verständnis gelangen, mit § 5 der AGB werde eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in die er mit der Einbeziehung der AGB ausdrücklich einwillige.</li>
</ol>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>(…) Im Wege der einstweiligen Verfügung &#8211; der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung &#8211; wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) weiter</p>
<p>verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern auf der Internetplattform eBay Zubehör für Spielkonsolen anzubieten</p>
<p>und in der Widerrufsbelehrung zu den Rücksendekosten wie folgt zu belehren, ohne dies vertraglich zu vereinbaren:</p>
<blockquote><p>&#8220;Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40.- nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von EUR 5.000.-.</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. (…) Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet &#8211; trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen &#8211; aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305 c, Rdn. 4). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i.S.v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (bzw. der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.</p>
<p>a. Die Abwälzung der Kostentragungspflicht erfolgt in § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Feststellung in der Form des Indikativs (&#8220;Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,&#8230;.“). Schon diese Art der Darstellung ist zumindest ambivalent. Sie kann naheliegend als Hinweis auf eine gesetzliche Regelung verstanden werden. Sie legt eine parteidispositive, von der gesetzlichen Rechtslage ausdrücklich abweichende vertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht nahe. Entsprechend eindeutige Hinweise ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Diese sprechen &#8211; vom Empfängerhorizont betrachtet &#8211; eher gegen eine vertragliche Vereinbarung.</p>
<p>b. Der von dem Landgericht herangezogene § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem gegenüber den sonstigen Regelungen in optisch auffälliger Weise herausgestellt. Die Überschrift (&#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">WIDERRUFSRECHT</a>&#8221;) ist in Großbuchstaben geschrieben, während die Substantive aller anderen Überschriften lediglich mit einem Großbuchstaben beginnen. Der gesamte § 5 ist vollständig fett gedruckt und hebt sich daher von dem übrigen Regelungsgefüge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Maßnahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der Überschrift &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">WIDERRUFSRECHT</a>&#8221; entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche <a href="http://agb-recht.de/tag/widerrufsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerrufsrecht">Widerrufsrecht</a> des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf &#8211; seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend &#8211; besonders hinweist. Für ein derartiges Verständnis sprechen unter anderem auch die auffälligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis &#8220;Widerrufsfolgen&#8221;, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat. Schließlich soll mit dem herausgehobenen Hinweis im Rahmen der AGB ersichtlich auch gerade den Erfordernissen von § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV entsprochen werden. Dessen Erteilung ist nach dieser Vorschrift ausdrücklich auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. (…)</p>
<p>c. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände liegt die Annahme für den Verbraucher fern, der Anbieter unterbreitete ihm im Zusammenhang mit diesem Passus vertraglich die Vereinbarung einer von dem dispositiven Gesetzeswortlaut abweichenden Regelung. Für ein derartiges Verständnis hat der angesprochene Verbraucher aus seiner Sicht keine Veranlassung. Er versteht diesen § 5 vielmehr &#8211; trotz seiner Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen &#8211; naheliegend als zwangsläufige Erfüllung gesetzlicher Belehrungspflichten. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder treffen, denn diese gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen.</p>
<p>d. (…)</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.</p>
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		<title>BGH: Vorbehalt der Preisanpassung im Reisekatalog &#8211; nicht im Internet!</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 07:48:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 23/08, Costa del Sol &#8211; Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein &#8220;tagesaktuelles Preissystem&#8221;, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 EUR für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt.</p>
<p><span id="more-270"></span></p>
<p>Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten  für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.</p>
<p>Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne.</p>
<p>Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV* zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 EUR pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.</p>
<p>Vorinstanzen: LG Hannover &#8211; Urteil vom 5. September 2007 – 23 O 156/06, OLG Celle &#8211; Urteil vom 24. Januar 2008 – 13 U 180/07, VuR 2008, 223</p>
<blockquote><p>*§ 4 Abs. 2 BGB-InfoV lautet:</p>
<p>Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:</p>
<ol>
<li>aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,</li>
<li>wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar wird.</li>
</ol>
</blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 92/2010</p>
<p><strong>Update</strong>: Die Regelungen der BGB-InfoV werden zum 11.06.2010 in das BGB bzw. in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) übernommen.</p>
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