§ 306a BGB
§ 306a BGB – Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Tags:AGB - Aktuell, AGB-Recht, § 306a BGBDie Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Tags:AGB - Aktuell, AGB-Recht, § 306a BGB