1 UKlaG

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – )
Ausfertigungsdatum: 26.11.2001
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2074)

Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1 [Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen]

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

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