5 UKlaG
Abschnitt 2 – Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 5 UKlaG [Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften]
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
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