Preiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern
Der unter anderem für Reisevertragssachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2002 darüber entschieden, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält,
- “die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt”,
wirksam ist. Dies hat der Senat verneint.
Er hat in seinem Urteil ausgeführt, dass § 651a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vorschreibe und daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel eröffne. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n. F. Die Verweisung in § 651a Abs. 4 BGB n. F. auf § 309 Nr. 1 BGB n. F. stellt lediglich klar, dass für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651a Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n. F. gilt; sie schließt deshalb die Angemessenheitskontrolle der Klausel nicht aus. Nach Auffassung des Senats ist die angegriffene Preisanpassungsklausel unwirksam, weil sie gegen das durch § 651a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. konkretisierte Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB n. F.) verstößt. In einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen muss zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhtem Reisepreis ist. Diesem Grundsatz wird die Klausel nicht gerecht, weil sie mehrdeutig ist. Sie lässt die Auslegung zu, dass nicht nur die im Vertrag wie ausgeschrieben vereinbarten Preise, sondern sowohl die ausgeschriebenen als auch die im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur Grundlage des Erhöhungsverlangens genommen werden können.
Entscheidung: Urteil vom 19. November 2002 – X ZR 243/01
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2002
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel


