BGH: Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.
Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmissverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter.
Entscheidung: Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 79/2001
Quelle: bundesgerichtshof.de
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel
Anmerkung des Bearbeiters: Die im Ergebnis richtige Entscheidung hat nur einen kleinen kosmetischen Fehler: Auch die für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte und von dem Verwender vorgegebene Erklärung vor Freischaltung des Angebots, stellt eine Klausel im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Ggf. müsste zugunsten von privaten Verbrauchern als Verkäufer bei Online-Auktionen geprüft werden, ob die “Freischaltungsklauseln” den Anforderungen des AGB-G (später der §§ 307 ff BGB) genügt. Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn das Zuschlagverfahren kompliziert ist oder der Einsatz bestimmter Softwaretools von Seiten der “Ersteigerer” (nach dem Motto “last minute” der Preis niedrig gehalten werden kann.
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