BGH: Unwirksamkeit einer dreiwöchigen Annahmefrist eines Möbelhändlers
Die Beklagte, eine Möbelhändlerin, verwendete bis zum Frühjahr 1999 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:
- “§ 1 Vertragsschluß
Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.”
Prozessverlauf: Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung der Sätze 1 und 3 der Klausel im nichtkaufmännischen Verkehr zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [...]
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat der angegriffenen Klausel die Wirksamkeit versagt, weil sich der Verwender damit entgegen § 10 Nr. 1 AGBG die Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebots unangemessen lang vorbehält. Allerdings ist als Besonderheit des Möbelhandels zu berücksichtigen, dass angebotene Möbelstücke wegen ihres Umfangs und der vielfältigen Ausführungsformen oft nicht vorrätig gehalten werden können, so dass der Verkäufer beim Hersteller nachfragen muss, ob und gegebenenfalls in welcher Frist die bestellte Ware geliefert werden kann. Die dadurch und durch den Umstand, dass Möbelkäufe häufig finanziert werden und dabei die Bonität des Kunden einer vorherigen Überprüfung bedarf, bedingte zeitliche Verzögerung rechtfertigt es nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur beim Möbelkauf, eine formularmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen als zulässig anzusehen.
Unangemessen lang wird die dreiwöchige Annahmefrist jedoch bei dem Verkauf vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken. [...] Im gegebenen Fall war davon auszugehen, dass die Beklagte über den Rahmen weniger Ausnahmefälle hinaus auch vorrätige Ware, insbesondere Ausstellungsstücke verkauft und dabei unterschiedslos ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt hat. Kam die Klausel jedoch auch bei dem Verkauf vorrätiger Ware zum Einsatz, war sie insgesamt für unwirksam zu erklären.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger schließlich auf seinen Antrag gemäß § 18 ABGB die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen hat, war dies – jedenfalls hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein zu überprüfenden Klausel – ermessensfehlerfrei und daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Entscheidung: Urteil vom 13. September 2000 – VIII ZR 34/00
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