BGH: Variable Landegebühren und Bemessung der Provision von Reisebürounternehmen
Der unter anderem für die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens enthaltene Regelung, nach der die Provision der Reisebüro unternehmen für vermittelte Flüge unter Ausschluss des auf die variablen Landegebühren entfallenden Preisanteils zu berechnen ist, ist nach § 9 AGBG (jetzt inhaltlich unverändert: § 307 BGB) nicht zu beanstanden. [...]
Im konkreten Fall hatte das beklagte Luftfahrtunternehmen die bestehenden Verträge mit Reisebürounternehmen, [...], gekündigt und ihnen gleichzeitig den Abschluß eines neuen Agenturvertrages angeboten, [...] nach der [...] die variablen Landegebühren nicht mehr verprovisioniert werden sollten. Nahezu alle Agenten, darunter auch die Klägerin, nahmen dieses Angebot an. Die Klägerin machte daraufhin die Unwirksamkeit des in dem neuen Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen Landegebühren aus der Provisionsberechnung geltend [...].
Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Der VIII. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst klargestellt, daß der Inhalt der von der Klägerin angegriffenen Klausel nach § 9 AGBG auf eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin hin überprüft werden könne. Bei der Klausel handele es sich nicht um eine bloße Preisabrede, die von einer inhaltlichen Kontrolle gemäß § 8 AGBG ausgenommen sei. [...] Die Klausel betreffe [.../nur] die Berechnungsgrundlage bei der Bemessung der Provision eines Handelsvertreters und weiche von der gesetzlichen Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB, [....], zu ungunsten der Klägerin ab; sie stelle sich deshalb als typische kontrollfähige Preisnebenabrede dar.
Inhaltlich enthalte die Klausel jedoch keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der betreffenden Reisebürounternehmen. Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 HGB betreffe nicht die Abgeltung von Nebenleistungen des Handelsvertreters. Eine Verprovisionierung der Landegebühren habe zudem auf die Höhe der Provision insgesamt nur einen geringeren Einfluß. [...]
Eine abschließende Entscheidung in der Sache konnte nicht erfolgen, da das Berufungsgericht offengelassen hatte, ob der geänderten Provisionsregelung der Beklagten kartellrechtliche Bedenken entgegenstehen oder sich der Anspruch der Klägerin aus Äußerungen der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr ergibt. [...].
Entscheidung: Urteil vom 12. Mai 2004 – VIII ZR 159/03
Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 53/2004
Quelle: bundesgerichtshof.de
Bearbeitung durch: RA Siegfried Exner, Kiel


