Artikel-Schlagworte: „Auslegung“

BGH: Auslegung von Notarsklauseln beim Kauf eines Baugrundstücks nach AGB-Recht

BGH, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08 – AG Eckernförde, LG Kiel – Red. Leitsätze:

  1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist
  2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat.
  3. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.agb-recht.de

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OLG Celle: Auslegung von Verträgen (AGB) zum Erwerb von Immobilienfondsanteilen

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2007, Az. 3 U 115/07 – von Rahmenverträgen zwischen einem Immobilienfondsbetreiber und einer Bausparkasse, die den Erwerb von Fondsanteilen finanziert. – Angesichts der Bankenkriese und sich daraus ergebenden Zahlungsschwierigkeiten bzw. Insolvenzverfahren, sei auf eine Entscheidung zur von Verträgen über Immobielenfonds verwiesen. Die Entscheidung des OLG Celle zu §§ § 133, 157BGB beleuchtet exemplarisch die Rechtsprechung und Bewertungskritierien, die in solchen Fällen zu beachten sind.

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BAG: AGB-Kontrolle arbeitsrechtlicher Gleichstellungsabreden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Grundsätzlich gelten Tarifverträge zwischen den Tarifparteien, also dem Arbeitgeber und den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern. Durch eine wird die Anwendung von Tarifverträgen auch auf nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer erstreckt.Werden diese Tarifverträge geändert, so ändert sich der Inhalt des Arbeitsvertrags automatisch (´dynamische Verweisung`). Das BAG hatte bereits angekündigt, dass die bisherige Rechtsprechung zu der Aslegung der dynamischen Verweisungen geändert werden soll. Dies ist mit dem vorliegenden Urteil geschehen.

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