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BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte
Der BGH hat im Urteil vom 29.11.2011 über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über AGB-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des BGH:
- Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.
- Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
- Eine Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,– EUR haften soll, umfaßt auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.
LG Hamburg: Einwilligungsklausel in Banken-AGB berechtigt nicht zur telefonischen Beratung bzw. Werbung
LG Hamburg Urteil vom 23.4.2009, 315 O 358/08 – In vorgefertigten AGB können Banken künftig nicht mehr die telefonische “Beratung” ihrer Kunden vereinbaren. Das hat das LG Hamburg mit Blick auf das neue UWG nach der Reform entschieden. Dabei kann sich eine Bank insb. nicht hinter einer allgemeinen Information (hier: wegen “Geldeingang einer größeren Summe”) verstecken, um unerbetene Anrufe doch rechtmäßig erscheinen zu lassen. Wie das Gericht mit deutlichen Worten sagte, sei es lebenfremd anzunehmen, dass der Anruf der Bank nicht zum Zweck der Werbung erfolgt sei.
Tags:- Bankrecht, AGB - Aktuell, Bank, Einwilligung, Hamburg, Information, Klauseln, Reform, Urteile, UWGBGH: Keine AGB-Kontrolle gegen Vollstreckungsklausel (Darlehensschuld einer Bank)
BGH, Beschluss vom 16. April 2009 VII ZB 62/08, PM Nr. 79/2009 – Der unter anderem für Rechtsbeschwerden, die die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die infolge zunehmender Veräußerungen von Kreditforderungen an Finanzinvestoren auftretende Frage zu entscheiden, ob sich der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks, der sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, im Verfahren der Klauselerinnerung darauf berufen kann, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die Zwangsvollstreckung aus abgetretenem Recht betreibt.


