Artikel-Schlagworte: „Baurecht“

BGH: Auslegung von Notarsklauseln beim Kauf eines Baugrundstücks nach AGB-Recht

, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08 – AG Eckernförde, LG Kiel – Red. Leitsätze:

  1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist
  2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat.
  3. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.agb-recht.de

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BGH: Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Nach dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens 10 % des Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend. Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der von 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.

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BGH: Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern?

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage eines Auftragnehmers eines Bauvertrages gegen den Auftraggeber zu entscheiden, mit der die Herausgabe einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt worden ist. Die Entscheidung betraf eine Gewährleistungsbürgschaft, ihre Grundsätze sind auf alle Bürgschaften anwendbar, die als Sicherungsmittel in einem Bauvertrag vereinbart werden. Dabei stellte sich die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Auftragnehmer aufgrund der Sicherungsvereinbarung der Parteien nur eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern schuldet.

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BGH: Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im April 2002 entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche “Bürgschaft auf erstes Anfordern” stellt (Urteil vom 18. April 2002 – VII ZR 192/01, Pressemitteilung Nr. 43/2002). Eine solche Klausel ist unwirksam. Der VII. Zivilsenat hatte jetzt darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat.

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BGH: Wirksamkeit von häufig verwendeten Vertragsklauseln im Straßenbau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Rechtsstreits über den Werklohn für die Herstellung der Fahrbahn einer Bundesautobahn darüber zu entscheiden, ob vertragliche Vereinbarungen, die in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten waren, als wirksam anzusehen sind. Es handelte sich um folgende Klauseln der “Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94):

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BGH: Formularmäßige Verpflichtung zur Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen unzulässig

Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche ” Bürgschaft auf erstes Anfordern” stellt.
Der Auftraggeber habe zwar, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97), ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers durch eine (einfache, selbstschuldnerische) Bürgschaft sichern zu lassen. Deren Inanspruchnahme setze den Nachweis voraus, dass der Sicherungsfall eingetreten sei, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet habe.

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Rechtsanwalt Siegfried Exner

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