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BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte

Der hat im vom 29.11.2011 über die bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über -Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des :

  • Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.
  • Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die begehrende zu beweisen.
  • Eine Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,– EUR haften soll, umfaßt auch die des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.

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BGH: Sperrung in AGB der Mobilfunkverträge (Telekom, congstar)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten – einem Telekommunikationsunternehmen – in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln:

“7.Nutzung durch Dritte

7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

7.3 Nach Verlust der … Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei … angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen … den Zugang vermittelt.

11.Verzug

11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann … den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.”

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BGH: Hersteller-Garantie beim Kfz-Kauf

, vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 () – Der Fall des betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit “” und “-Bedingungen”. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der jetzt aus, dass “eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, (eine) unangemessene Benachteiligung des Kunden dar(stellt) und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam (ist).”

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BGH: Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

, vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 – Der Bundesgerichtshof () hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

“1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer , so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.”

Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

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BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung

, vom 13.04. 2010 – XI ZR 197/09 – Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das – neben in Höhe des “jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen” – mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.

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BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel

, Urteile vom 29.04.2010 – Xa ZR 101/09 – Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären – Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle “Flight Coupons” in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr “Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)”, in denen es unter anderem heißt:

“Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.”

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