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	<title>AGB-Recht.de &#187; BGH</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 13:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat im Urteil vom 29.11.2011 über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über AGB-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des BGH: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29.11.2011 über die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>:</p>
<ul>
<li>Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.</li>
<li>Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</li>
<li>Eine <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, umfaßt auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.</li>
</ul>
<p><span id="more-303"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</h2>
<p>Der für das <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> regeln.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000,00  € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.</p>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00  €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.</p>
<p>Die klagende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996,00 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</p>
<p>Weiter erfasst eine von der kontoführenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50,00 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.</p>
<p>Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.</p>
<p><strong><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a></strong>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29. November 2011 &#8211; XI ZR 370/10</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Amtsgericht Göppingen &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 23. April 2010 &#8211; 7 C 115/10; LG Ulm &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 20. Oktober 2010 &#8211; 1 S 81/10</p>
<h2>Banken-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a></h2>
<p>Die von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten, im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> angesprochenen Klauseln lauteten auszugsweise wie folgt:</p>
<p>Ziffer 9.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500,&#8211; EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000,&#8211; EUR.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ziffer 10.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50,00 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten. &#8220;</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 189/2011</p>
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		<title>BGH: Sperrung in AGB der Mobilfunkverträge (Telekom, congstar)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Aug 2011 15:50:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- TK- und IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Mobilfunk]]></category>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten &#8211; einem Telekommunikationsunternehmen &#8211; in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:</p>
<p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. beanstandete u. a. drei Klauseln der von der Beklagten &#8211; einem Telekommunikationsunternehmen &#8211; in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln:</p>
<blockquote><p>&#8220;7.Nutzung durch Dritte</p>
<p>7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.</p>
<p>7.3 Nach Verlust der &#8230; Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei &#8230; angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen &#8230; den Zugang vermittelt.</p>
<p>11.Verzug</p>
<p>11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann &#8230; den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.&#8221;</p></blockquote>
<p><span id="more-295"></span></p>
<h2>Unterlassung &#8211; Langericht</h2>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen.</p>
<h2>Berufung OLG</h2>
<p>Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> Nr. 11.2 weiter verfolgt. Beide Revisionen sind erfolglos geblieben.</p>
<h2>Revision beim Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>)</h2>
<p>Die Revision des Klägers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unbegründet, weil die Klauseln Nr. 7.2. und 7.3. der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle standhalten. Er hat sie als Vergütungsregelungen angesehen und hiervon ausgehend keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten festgestellt. Bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden keine Kenntnis. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten, die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden des Beklagten nicht in Frage.</p>
<p>Der <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> Nr. 7.3. hat der Bundesgerichthof nur eine zeitliche Begrenzung der vom Kunden zu zahlenden Entgelte im Fall des Verlustes der SiM-Karte entnommen, was diesen deshalb nicht benachteiligt, sondern seine Zahlungspflichten begrenzt.</p>
<p>Die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen, weil die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> Nr. 11.2 einer Inhaltskontrolle nicht stand hält und sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>** unwirksam ist. Sie benachteiligt die jeweiligen Mobilfunkkunden der Beklagten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Sperre des Mobilfunkanschlusses stellt der Sache nach die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dar. Insbesondere von § 320 Abs. 2 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>*** weicht die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> Nr. 11.2. zum Nachteil des Kunden ab. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der noch zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen steht der Beklagten danach nicht zu, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung noch offen steht. Dies kann bei einem Verzug mit einem Betrag von 15,50 Euro, der nach der <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> die Sperre rechtfertigt, nicht ausgeschlossen werden. Dabei hat der Senat insbesondere in Betrachtung gezogen, dass der Gesetzgeber in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG* für die Telefondienstleistungsunternehmen im Festnetzbereich als Voraussetzung für eine Sperre den Betrag von 75 € festgelegt hat. Der Bundesgerichthof hat diese gesetzgeberische Wertung im Rahmen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verträge über Mobilfunkdienstleistungen für übertragbar gehalten.</p>
<blockquote><p>&#8220;*§ 45k TKG Sperre</p>
<p>(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.</p>
<p>(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<blockquote><p>&#8220;**§ 307 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>  Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<ol>
<li>mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</li>
<li>wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</li>
</ol>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.&#8221;</p></blockquote>
<blockquote><p>&#8220;***§ 320 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> Einrede des nicht erfüllten Vertrags</p>
<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.</p>
<p>(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.&#8221;</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Köln <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 17. Juni 2009 – 26 O 150/08; OLG Köln <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 22. Januar 2010 – 6 U 119/09</p>
<p><strong>Quelle</strong>: <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 31/2011</p>
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		<title>BGH: Hersteller-Garantie beim Kfz-Kauf</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 06:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (Kaufrecht) &#8211; Der Fall des BGH betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;Garantie&#8221; und &#8220;Garantie-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der BGH jetzt aus, dass &#8220;eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (<a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a>) &#8211; Der Fall des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>&#8221; und &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> jetzt aus, dass &#8220;eine <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, (eine) unangemessene Benachteiligung des Kunden dar(stellt) und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>* unwirksam (ist).&#8221;</p>
<p><span id="more-292"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf</h2>
<p>(&#8230;) Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine &#8220;Saab-Protection&#8221;-<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:</p>
<blockquote>
<h3>&#8220;2. Allgemeines</h3>
<p>Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. (&#8230;)</p>
<h3>4. <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Dauer</h3>
<p>Die vorliegende <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. &#8230;</p>
<h3>6. Garantievoraussetzungen</h3>
<p>Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:</p>
<p>-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.</p>
<p>-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.</p>
<p>Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.&#8221;</p></blockquote>
<p>In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>* unwirksam.</p>
<p>Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.</p>
<blockquote><p>*§ 307 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Rüsselsheim, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 12. März 2010 – 3 C 1537/09; LG Darmstadt, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 3. November 2010 – 7 S 60/10</p>
<p><strong>Quelle</strong>: PM Nr. 120/2011 zu <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 6. Juli 2011 &#8211; VIII ZR 293/10</p>
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		<title>BGH: Abschlussgebühren in AGB Bausparkasse</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Dec 2010 15:22:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Die Beklagte verwendet gegenüber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparkasse">Bausparkasse</a> ist wirksam &#8211; Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparkasse">Bausparkasse</a> wirksam ist.</p>
<p>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparkasse">Bausparkasse</a>.</p>
<p>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparvertrage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparverträge">Bausparverträge</a> (<a href="http://agb-recht.de/tag/abb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ABB">ABB</a>) eine <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht &#8211; auch nicht anteilig &#8211; zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.</p>
<p><span id="more-307"></span></p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, diese <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> sei gemäß § 307 Abs. 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.</p>
<h2>Enttäuschendes <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>-<a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a>: Abschlussgebühren in <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparkasse">Bausparkasse</a></h2>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.</p>
<p>Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Abschlussgebühr als Entgelt für eine Leistung der <a href="http://agb-recht.de/tag/bausparkasse/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bausparkasse">Bausparkasse</a> an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a>, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.</p>
<p>Die <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer Abschlussgebühr die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.</p>
<ul>
<li><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 7. Dezember 2010 &#8211; XI ZR 3/10</li>
<li>Vorinstinanzen: LG Heilbronn &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 12. März 2009 &#8211; 6 O 341/08 (WM 2009, 603); OLG Stuttgart &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 3. Dezember 2009 &#8211; 2 U 30/09 (WM 2010, 705)</li>
</ul>
<blockquote><p><strong>Kritische Anmerkung Rechtsanwalt Exner, Kie</strong>l: In Online-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> werden Kleuseln über Preisentgelte regelmäßig für unwirksam gehalten. Gleiches gilt auch für de <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> vieler Klein- und Mittelständischer Unternehmen. Hat der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hier etwa eine Sonderrechtsprechung für die Bausparkassen eingeführt? Also der Zweck der Finanzierung von Außendienstmitarbeitern ist bestimmt kein legitimer rechtlicher Grund für eine solche <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-<a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>.Das Abstellen (vorwiegend) auf den Zweck und das &#8220;kollektive Interesse der Bauspargemeinschaft&#8221; ist schon sehr befremdlich. Dergleich weckt ungute Gefühle und zeugt nicht von juristisch richtigem methodischen Vorgehen: Der Zweck sollte Mittel nicht heilgen. Ein vorgebliches Allgemeininteresse ebenso wenig. Die zum Teil rechtswidrigen Praktiken der Kundenfängerei bei Bausparverträgen &#8211; wie oft in kritischen Fernsehsendungen zum Verbraucherschutz dargestellt &#8211; wird so juristisch untermauert. Dem ist zu widersprechen.</p></blockquote>
<blockquote>
<h3>* § 307 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> Inhaltskontrolle</h3>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p></blockquote>
<p>Text + Gesetzes-Quelle: <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 234/2010</p>
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		<title>BGH:  Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 05:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><span id="more-288"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<blockquote><p>*§ 309 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; &#8230;</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 18.07.2008, Az. 87 C 53/08 &#8211; LG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 22. April 2009, Az. 301 S 170/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 77/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sparkassen]]></category>
		<category><![CDATA[Sparvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das &#8211; neben <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; &#8211; mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.</p>
<p><span id="more-284"></span></p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte &#8211; bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag &#8211; in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die <em>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> unwirksam</em> ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a> eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 <a href="http://agb-recht.de/tag/bgb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGB">BGB</a>) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der <a href="http://agb-recht.de/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die &#8211; auch nur teilweise &#8211; Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der &#8211; unwirksamen &#8211; Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Zweibrücken &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 10. Oktober 2008 &#8211; 1 O 298/06; OLG Zweibrücken &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 8. Juni 2009 &#8211; 7 U 178/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 76/2010</p>
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