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	<title>AGB-Recht.de &#187; Flugreise</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Keine Bindung an Flugreihenfolge durch ABG-Klausel</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 06:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa AG entschieden, dass der (generelle) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteile vom 29.04.2010 &#8211; Xa ZR 101/09 &#8211; Beförderungsbedingungen unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären &#8211; Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige Xa-Zivilsenat hat heute auf die Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen British Airways und die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG entschieden, dass der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG verwendet im Geschäftsverkehr &#8220;Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)&#8221;, in denen es unter anderem heißt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.&#8221;</p></blockquote>
<p><span id="more-280"></span></p>
<p>Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Luftverkehrsunternehmen, um zu verhindern, dass Beförderungen auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen erreicht werden, als dies nach dem Tarifsystem vorgesehen ist. Beispielsweise soll damit vermieden werden, dass Flugscheine für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (Fernflug mit Zubringerflug), nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vorneherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.</p>
<p>Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte haben die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> hat sie für wirksam, das OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main für unwirksam gehalten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.</p>
<p>Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 5/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main – Urteil vom 14. Dezember 2007, Az. 2 O 243/07 &#8211; OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 16 U 76/08</p>
<p>und</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; Xa ZR 101/09</p>
<p>Vorinstanzen: LG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2008, Az. 26 O 652/08 &#8211; OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Urteil vom 31. Juli 2009, Az. 6 U 224/08</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>AG Bonn: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-AGB (Flugreise)</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 10:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu.</li>
<li>Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.</li>
<li>Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung in <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> ist unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt.</li>
<li>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus, denn es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat.</li>
</ol>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
<h2>AG <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus <a href="http://agb-recht.de/tag/online-agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online-AGB">Online-AGB</a> (<a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>)</h2>
<h3>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 zu zahlen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ul>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der abgebuchten 280,34 € aus § 651i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Unstreitig buchte die Klägerin am 27.04.2009 über das Online-Portal der Beklagten eine <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>, die am Montag, den 15.06.2009 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 280,34 €. Um 19.58 Uhr erhielt die Klägerin eine diesbezügliche Bestätigung der Beklagten per Mail. Ebenfalls unstreitig versandte die Klägerin am selben Tag um 20.09 Uhr, also elf Minuten später, eine Mail an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse der Beklagten. Nachdem sie diesbezüglich eine Fehlermeldung erhielt, hinterließ die Klägerin in einem Diskussionsthread der Beklagten unter Bezugnahme auf die versandte Auftragsbestätigung die Nachricht, sie wolle &#8220;diesen Auftrag sofort stornieren&#8221;. Am 28.04.2009 erhielt die Klägerin sodann eine Nachricht der Beklagten, wonach eine Stornierungsgebühr in Höhe von 256,66 € anfallen sollte.</p>
<p>In der Folge wurde die Kreditkarte der Klägerin mit dem gesamten Reisepreis belastet. Einer Rückbuchung konnte nicht erfolgen, da die Beklagte diese nicht akzeptierte. Der Beklagten steht jedoch weder dieser Betrag, noch die zuvor genannte Stornogebühr zu.</p>
<p>Die Klägerin ist gemäß § 651i Abs. 1 BGB wirksam von dem Reisevertrag zurückgetreten. Die Erklärung der Klägerin in dem Thread der Beklagten kann von einem objektiven Empfänger nur dergestalt verstanden werden, dass sich die Klägerin von dem gesamten Auftrag lösen will. Als Rechtsfolge verliert die Beklagte damit den Anspruch auf den Reisepreis, § 651i Abs. 2 S. 1 BGB, so dass die entsprechende Leistung im Fall der vorherigen Zahlung über § 346 BGB rückabzuwickeln ist (vgl. zur Anspruchsgrundlage Seiler in: Erman, § 651i Rn. 5; Eckert in: Soergel, § 651i Rn. 11; Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20).</p>
<p>Dem Grunde nach steht der Beklagten damit eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. § 651i Abs. 3 BGB gibt dem Reiseveranstalter diesbezüglich die Möglichkeit, eine Pauschale als Vomhundertsatz des Reisepreises festzulegen. Macht er hiervon Gebrauch, stehen dem Reiseveranstalter die Alternativen offen, entweder eine die konkrete Berechnung nach Absatz 2 ausschließende Entschädigung zu vereinbaren, oder aber ein Wahlrecht zwischen konkreter und pauschalierter Berechnung festzulegen (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4 BGB).</p>
<p>Schon vor diesem Hintergrund hält Ziffer 2b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wir werden ihnen den Betrag erstatten, den wir von den jeweiligen Leistungsträgern erhalten. Als Ersatz für den uns entstehenden Aufwand und gewöhnlichen Schaden, berechnen wir einen Betrag in Höhe von 100,00 € pro Buchung&#8221;.</p></blockquote>
<p>Zunächst geht die Klausel bereits von einer unzutreffenden Prämisse aus. Nicht die Beklagte erstattet der Klägerin Beträge, sondern die Klägerin hat der Beklagten einen konkret nachzuweisenden Schaden zu ersetzen. Die Formulierung der Beklagten impliziert, dass es grundsätzlich bei der Zahlung des Reisepreises durch die Klägerin verbleibt und dem Kunden nur das erstattet wird, was die Beklagte von ihren jeweiligen Leistungsträgern erhält. Schon dies ist, trotz des zuvor erfolgten Hinweises durch Wiedergabe des Gesetzestextes darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis verliert, irreführend. Zudem ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt, vgl. § 651m BGB. Nach dieser Vorschrift kommt eine Pauschalierung nur als Vomhundertsatz des Reisepreises in Betracht. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Behauptung der Beklagten, die in den <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> festgelegten 100,00 € seien keine pauschalierte, sondern eine konkrete Entschädigung. Eine konkrete Entschädigung ist der Natur der Sache nach immer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Allein die Tatsache, dass für jede Buchung 100,00 € anfallen sollen und dies nach Ziffer 2 der <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> dem &#8220;gewöhnlichen Schaden&#8221; entsprechen soll (vgl. § 651i Abs. 3 BGB) folgt unproblematisch, dass es sich hierbei eben nicht um eine konkrete Berechnung, sondern um eine Pauschale (=vorab festgelegte Summe) handelt. Schon dies für sich genommen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.</p>
<p>Weiterhin ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie konkrete Berechnung und Pauschale kumuliert. Im Ergebnis zahlt der Kunde den kompletten Reisepreis abzüglich der Rückerstattung von Leistungsträgern (also der konkreten Ersparnis) abzüglich der 100,00 € Pauschale. Dies verstößt offensichtlich gegen §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 5 a BGB, da ein Kunde auf diese Weise mehr bezahlen soll, als der konkrete Schaden (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen, also abzüglich der Rückerstattungen des Leistungsträgers) tatsächlich beträgt.</p>
<p>Die Klausel verstößt darüber hinaus auch gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Gesetzgeber hat durch seine Bestimmung, dass Pauschalen nach dem Vomhundertsatz zu bemessen sind, eine Grundentscheidung dahingehend getroffen, dass auch Stornogebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen müssen. Dieses Erfordernis umgeht die Beklagte, in dem sie unabhängig vom Reisepreis eine Entschädigung von 100,00 € verlangt. Die Klägerin hat hier eine Reise zum Preis von 280,34 € binnen Stunden storniert, die mehr als sechs Wochen nach der Buchung stattfinden sollte. Dass sie hierfür 256,66 €, also 91 % des Reisepreises (!) an Stornogebühren zahlen soll, widerspricht den Geboten von Treu und Glauben (vgl. LG Hamburg, NJW 1998, 3281; OLG Nürnberg, NJW 1999, 3128; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJW-RR 1990, 114-115, dort zu 80%). Es führt zudem abweichend von der gesetzlichen Regelung dazu, dass die Beklagte im Gegensatz zum Grundgedanken des § 651i BGB nahezu ihren vollen Vergütungsanspruch für die Reise behält.</p>
<p>Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel steht der Beklagten damit nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB eine Entschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung gilt bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht ein den gesetzlichen Richtlinien entsprechender Prozentsatz als vereinbart (so aber Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4). Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschließen, da insoweit die Anforderungen des § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu Lasten des Reisenden ausgehebelt würden. Auch läge der Sache nach eine geltungserhaltende <a href="http://agb-recht.de/tag/reduktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reduktion">Reduktion</a> vor, die in der Rechtsprechung zu Recht einhellig für unzulässig gehalten wird (vgl. etwa <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW 2000, 1110; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., vor § 307 Rn. 8). Zudem würde der Unterschied zu § 651i Abs. 3 BGB nivelliert. Der Reiseveranstalter könnte dann auch ohne vertragliche Vereinbarung die von ihm und anderen Veranstaltern vorgegebenen Pauschalen einfordern. Dies sieht das Gesetz aber gerade nicht vor (so auch LG Düsseldorf, NJW 2003, 3062). Vielmehr tritt bei Unwirksamkeit der Klausel das dispositive Gesetzesrecht an deren Stelle, das dem Reiseveranstalter in § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nunmehr die Möglichkeit einer konkreten Berechnung offenhält.</p>
<p>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus. Die Beklagte hat nämlich die für eine gerichtliche Schätzung des konkreten Schadens nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.12.2009 sind insofern nicht ausreichend, insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.12.2009. Es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies auch nicht irrelevant, da sich die Beklagte im Hinblick auf § 651i Abs. 2 S. 3 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Verwendung erwerben kann. Auch wenn hier abweichend von § 649 BGB nicht der &#8220;böswillig unterlassene&#8221; Erwerb genannt ist, so ist doch der objektiv noch mögliche anderweitige Erwerb zu berücksichtigen (vgl. Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20: &#8220;keinen qualitativen Unterschied&#8221; zwischen § 649 und § 651i BGB). Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die Reise sechs Wochen vor dem Abflugtermin noch einmal zu vergeben, ist unwahrscheinlich und hätte daher weiteren Vortrags bedurft. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe von der Fluggesellschaft keine Erstattung erhalten. Die Beklagte hat nämlich &#8211; soweit unstreitig &#8211; die Stornierung der Klägerin nicht an die Fluggesellschaft weitergeleitet.</p>
<p>Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 280,34 €</p>
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		<title>OLG Köln: AGB-Verbot „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ der Lufthansa erlaubt</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 23:31:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 &#8211; Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG Köln. Entlastet wird die Fluggesellschaft Lufthansa. Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen. Nachdem das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>, Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 &#8211;  Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>. Entlastet wird die Fluggesellschaft <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a>. Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>) untersagen. Nachdem das erstinstanzliche LG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt hat und zu einer anderslautenden Entscheidung kam, ist wohl nun mit einem Revisionsverfahren beim <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> zu rechnen. Zu erwähnen ist auch, dass beim <a title="OLG Frankfurt a.M. | Cross-Border-Selling" href="http://agb-recht.de/klauseln/klausel-recht/2009/01/olg-frankfurt-unzulaessigkeit-von-agb-gegen-cross-border-selling-und-ueberkreuzbuchen-im-flugverkehr/" target="_blank">OLG Frankfurt a.M.</a> eine vergleichbare Klausel eines britischen Unternehmens für unzulässig gehalten worden ist.</p>
<p><span id="more-220"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
<blockquote>
<h2>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a>: „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ bleiben unzulässig</h2>
<p><strong><a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> darf Unterlaufen ihres Tarifsystems durch Beförderungsbedingungen unterbinden</strong></p>
<p>Nach einem am 31.07.2009 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> darf die Deutsche <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte vor dem Oberlandesgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte. Nur in einem Nebenpunkt erklärte das OLG das Klauselwerk für unzulässig (Az. 6 U 224/08). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Cross-Ticketing &#8211; das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige &#8220;Return-Tickets&#8221; gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> a. M. bucht, aber nur den Flug ab <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a>. Diese Praxis wollte die <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbraucherzentralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Fluggesellschaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.</p>
<p>Anders als die Vorinstanz hält der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a> in Anspruch zu nehmen. Die <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Marktverhältnissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Fluggesellschaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der <a href="http://agb-recht.de/tag/lufthansa/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lufthansa">Lufthansa</a> und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.</p>
<p>Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen abweichender Entscheidungen anderer Gerichte zugelassen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.</p></blockquote>
<p>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/koln/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Köln">Köln</a> PM 4. August 2009, (Hubertus Nolte)</p>
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		<title>OLG Frankfurt: Unzulässigkeit von AGB gegen Cross-Border-Selling und Überkreuzbuchen im Flugverkehr</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jan 2009 05:58:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer heute verkündeten Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: &#8220;Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer heute verkündeten Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die beklagte Fluggesellschaft bietet Zubringerflüge zum Flughafen London-Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, transportiert sie interessierte Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen nach London. Hierbei verwendet sie teilweise Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug von London aus. Mit der beanstandeten Klausel will die Fluggesellschaft verhindern, dass nur am Direktflug interessierte &#8220;Schnäppchenjäger&#8221; den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, diesen aber nicht in Anspruch nehmen (sog. Cross-Border-Selling).</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p>Darüber hinaus bietet die Fluggesellschaft für Touristen Hin- und Rückflüge mit längerer Mindestaufenthaltszeit wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Mit der beanstandeten Klausel soll insoweit verhindert werden, dass ein Passagier den teureren Tarif umgeht, indem er zwei Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit erwirbt und aus jedem ein Segment &#8220;abfliegt&#8221; (sog. Überkreuzbuchen).</p>
<p>Gegen die Klausel hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Seiner Meinung nach benachteiligt die Klausel die Passagiere unangemessen.</p>
<p>Wie schon das Landgericht gab ihm nun auch das Oberlandesgericht insoweit Recht. Nach Auffassung des zuständigen 16. Zivilsenats ist die Klausel unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, indem sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung störe. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Diese Leistung werde nicht unmöglich, wenn der Passagier bestimmte Teilstrecken nicht abfliege. Bei dieser Sachlage aber müsse ihn die Fluggesellschaft &#8211; wie vertraglich vereinbart &#8211; über die restliche Strecke an den Zielort befördern. Die Klausel verstoße gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Sie wolle erreichen, dass der Fluggast ein neues Flugticket erwerben muss, obwohl er den vollen Flugpreis für die Gesamtstrecke bereits gezahlt habe, während andererseits die Fluggesellschaft in der Lage sei, den freigewordenen Sitzplatz an einen anderen Interessenten zu &#8220;verkaufen&#8221;. Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Die Kompetenz der deutschen Gerichtsbarkeit, das Verbot der Klausel auszusprechen, erstrecke sich allerdings auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Landgericht noch ein uneingeschränktes (weltweites) Verbot ausgesprochen hatte, war dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts entsprechend abzuändern.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>
<p>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 18.12.2008 &#8211; Aktenzeichen 16 U 76/08<br />
(Vorinstanz: LG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 14.12.2007, Aktenzeichen 2-02 O 243/07)<br />
Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>EuGH: Ausgleichszahlung für ausgefallene Flugreise darf nur ausnahmsweise versagt werden</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jan 2009 05:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH DER ANNULLIERUNG EINES FLUGES WEGEN TECHNISCHER PROBLEME DES FLUGZEUGS EINE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU LEISTEN. Friederike Wallentin-Hermann / Alitalia &#8211; Die Ausgleichszahlung darf allerdings verweigert werden, wenn die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH DER ANNULLIERUNG EINES FLUGES WEGEN TECHNISCHER PROBLEME DES FLUGZEUGS EINE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU LEISTEN.<br />
Friederike Wallentin-Hermann / Alitalia &#8211; Die Ausgleichszahlung darf allerdings verweigert werden, wenn die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.</p>
<p><span id="more-128"></span><br />
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden. Ein Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.<br />
Frau Wallentin-Hermann buchte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei Alitalia drei Plätze für einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi (Italien). Der Abflug ab Wien war für den 28. Juni 2005 um 6.45 Uhr vorgesehen und die Ankunft in Brindisi am selben Tag um 10.35 Uhr. Nach der Abfertigung wurde den drei Fluggästen fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Sie wurden sodann auf einen Flug der Gesellschaft Austrian Airlines nach Rom umgebucht, wo sie um 9.40 Uhr ankamen, das heißt 20 Minuten nach der Abflugzeit ihres Anschlussflugs nach Brindisi, den sie deshalb versäumten. Frau Wallentin-Hermann und ihre Familie erreichten Brindisi um 14.15 Uhr.<br />
Die Annullierung des Fluges von Alitalia ab Wien ging auf ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine zurück, das am Vorabend bei einer Überprüfung entdeckt worden war. Alitalia war davon in der Nacht vor dem Flug informiert worden. Die Reparatur des Flugzeugs, die die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).<br />
Beischaffung von Ersatzteilen und den Einflug von Technikern erforderte, wurde am 8. Juli 2005 abgeschlossen.</p>
<p>Angesichts der Weigerung von Alitalia, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro und Ersatz für 10 Euro Telefonkosten zu zahlen, strengte Frau Wallentin-Herrmann ein Gerichtsverfahren an. Nachdem Alitalia Berufung gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung erhoben hat, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden, ob die technischen Probleme, die zur Annullierung des Fluges geführt haben, „außergewöhnliche Umstände&#8221; waren, unter denen die Ausgleichspflicht entfällt. Das Handelsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Auslegung dieses Begriffs ersucht.<br />
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge gewöhnlich verschiedenen technischen Problemen gegenübersehen, die der Betrieb solcher Maschinen unausweichlich mit sich bringt. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist daher Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände&#8221; dar.</p>
<p>Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu „außergewöhnlichen Umständen&#8221; zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten.<br />
Der Gerichtshof stellt fest, dass es, da nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, demjenigen obliegt, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen er konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben. Der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht für sich genommen nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung aus.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EUGH</a>, PRESSEMITTEILUNG Nr. 100/08<br />
22. Dezember 2008<br />
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-549/07</p>
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