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Korrektes Widerrufsrecht darf in AGB stehen; Zusatzklausel für Rücksendekosten
OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wer fehlerhaft in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über das Widerrufsrecht informiert, kann per Abmahnung und einstweilige Verfügung angegriffen werden. Dies hat auch das OLG Hamburg erneut bestätigt. Dem Streit lagen die AGB eines eBay – Verkäufers zugrunde. Dieser hatte u. a. die Kosten der Rücksendung nicht noch einmal gesondert und neben der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in seinen AGB auferlegt.
Die unterlegene Partei muss nun die Abmahnkosten, die Verfahrenskosten über die einstweilige Verfügung in zweite Instanz tragen. Wettbewerber können nun einmal fehlerhafte Widerrufsbelehrungen abmahnen und die hierfür anfallenden Anwalts-Kosten ersetzt verlangen.
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LG Hamburg Urteil vom 23.4.2009, 315 O 358/08 – In vorgefertigten AGB können Banken künftig nicht mehr die telefonische “Beratung” ihrer Kunden vereinbaren. Das hat das LG Hamburg mit Blick auf das neue UWG nach der Reform entschieden. Dabei kann sich eine Bank insb. nicht hinter einer allgemeinen Information (hier: wegen “Geldeingang einer größeren Summe”) verstecken, um unerbetene Anrufe doch rechtmäßig erscheinen zu lassen. Wie das Gericht mit deutlichen Worten sagte, sei es lebenfremd anzunehmen, dass der Anruf der Bank nicht zum Zweck der Werbung erfolgt sei.
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