Artikel-Schlagworte: „Inhaltskontrolle“
OLG Celle: Wirksame Preisanpassungsklausel in Verträgen mit Sonderabnehmern bei Gasunternehmen
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2008, Az.13 U 152/07 -Red. Leitsatz: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Preisanpassungsklausel
„xxx darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen”,
verstößt in Verträgen mit Sonderabnehmern nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Tags:- Bau- & Mietrecht, AGB - Aktuell, Inhaltskontrolle, Klauseln, Preisanpassungsklausel, UKlaG, Unterlassung, UrteileBGH: Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) eines Baumarktbetreibers
Leitsätze: In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel “Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.” der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. [Klausel (1)]
In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:
- Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginn die Verjährungsfrist neu zu laufen. [Klausel (2)]
- Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war , wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. [Klausel (3)]
- In dringenden Fällen … sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. [Klausel (4)]
- Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. [Klausel (5]
- Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung. [Klausel (6)]
- [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. [Klausel (7)]
- Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. [Klausel (8)]
- Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. [Klausel (9)]
- Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. [Klausel (10)]
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. [ Klausel (11)]
BGH: Schadensersatz einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.
Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. [...].
BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und Lastschriftverfahren
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung
- “Rücklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten …”
gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) verstößt und unwirksam ist. Hingegen unterliegt die Klausel
- “Scheckrückgabe von anderen Banken: fremde Kosten …”
nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle.
Tags:- Bankrecht, - Bankrecht, BGH, Inhaltskontrolle, Klauseln, Urteile, VerbraucherschutzOLG Oldenburg: Keine einseitige Preiserhöhung im Sonderkundenbereich nach AVBGas (Gasversorung)
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.09.2008, Az. 12 U 49/07 – Zu : AVBGasV § 4, GasGVV § 5, BGB § 307 – Ein Gasversorger darf im Sonderkundenbereich einseitige Preiserhöhung nicht allein dadurch begründen, dass er in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) bzw. die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich (GasGVV) verweist. Dies hat das OLG Oldenburg als einen Verstoß gegen die Normen der Inhaltskontrolle von §§ 4 AVBGasV, 5 GasGVV gemäß § 307 BGB bei einer vertraglichen Einbeziehung in allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen.
Tags:AVBGas, Branchen, Information, Inhaltskontrolle, Klauseln, Preisanpassungsklausel, Urteile, VertragsrechtPreiserhöhungsklauseln in Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern
Der unter anderem für Reisevertragssachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2002 darüber entschieden, ob eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält,
- “die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt”,
wirksam ist. Dies hat der Senat verneint.
Tags:- Reise / Tourismus, Angemessenheit, BGH, Inhaltskontrolle, Klauseln, Preisanpassungsklausel, Reiserecht, Tranzparenzgebot, Unklarheit, Urteile

