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BGH: “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” gegenüber Verbrauchern erlaubt (Handy-Katalog)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08 – Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) zurückgewiesen hatten. Dabei waren Angaben in einen Katalog für Handys angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte:
1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.)
2. Solange Vorrat reicht! (Kann nur im Einzelfall angegriffen werden, z. B. wenn die notwendige Bevorratung in den Verkaufsfilialen nicht erfolgte.)
3. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. (Hat man auch schon oft gesehen …)


