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	<title>AGB-Recht.de &#187; Kaufrecht</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Hersteller-Garantie beim Kfz-Kauf</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jul 2011 06:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (Kaufrecht) &#8211; Der Fall des BGH betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;Garantie&#8221; und &#8220;Garantie-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der BGH jetzt aus, dass &#8220;eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (<a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a>) &#8211; Der Fall des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> betrifft auch auf viele Werbeaussagen bzw. Online-Angebote mit &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>&#8221; und &#8220;<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Bedingungen&#8221;. Im vorliegenden Fall ging es um Wartungsintervalle und -Leistungen von KfZ. Hierzu führt der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> jetzt aus, dass &#8220;eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, (eine) unangemessene Benachteiligung des Kunden dar(stellt) und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam (ist).&#8221;</p>
<p><span id="more-292"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf</h2>
<p>(&#8230;) Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine &#8220;Saab-Protection&#8221;-<a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:</p>
<blockquote>
<h3>&#8220;2. Allgemeines</h3>
<p>Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. (&#8230;)</p>
<h3>4. <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a>-Dauer</h3>
<p>Die vorliegende <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. &#8230;</p>
<h3>6. Garantievoraussetzungen</h3>
<p>Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:</p>
<p>-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.</p>
<p>-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.</p>
<p>Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.&#8221;</p></blockquote>
<p>In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam.</p>
<p>Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die <a href="http://agb-recht.de/tag/garantie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Garantie">Garantie</a> vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.</p>
<blockquote><p>*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Rüsselsheim, Urteil vom 12. März 2010 – 3 C 1537/09; LG Darmstadt, Urteil vom 3. November 2010 – 7 S 60/10</p>
<p><strong>Quelle</strong>: PM Nr. 120/2011 zu <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 6. Juli 2011 &#8211; VIII ZR 293/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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</ul>

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		<title>BGH:  Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 05:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><span id="more-288"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<blockquote><p>*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; &#8230;</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Mainz, Urteil vom 18.07.2008, Az. 87 C 53/08 &#8211; LG Mainz, Urteil vom 22. April 2009, Az. 301 S 170/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 77/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH: Auslegung von Notarsklauseln beim Kauf eines Baugrundstücks nach AGB-Recht</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 07:29:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bau- & Mietrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Notar]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08 &#8211; AG Eckernförde, LG Kiel &#8211; Red. Leitsätze: Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08 &#8211; AG Eckernförde, LG Kiel &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist</li>
<li>Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat.</li>
<li>Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht &#8211; wie die Revision zu Recht rügt &#8211; die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat.</li>
</ol>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; <a title="Startseite www.agb-recht.de" href="http://www.agb-recht.de" target="_self">www.agb-recht.de</a></p>
<p><span id="more-224"></span></p>
<h3><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: Notarsklauseln beim Kauf eines Baugrundstücks als Allgemeine Geschäftsbedingungen (<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>)</h3>
<h4><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 29. Mai 2009, Az. V ZR 201/08</h4>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. September 2008 aufgehoben.</p>
<p>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Mit notariellem Vertrag vom 2. November 2005 kauften die Kläger von dem Beklagten ein Baugrundstück. Der Vertrag enthält hierzu folgende, von dem Beklagten in vielen Verträgen verwendete vorformulierte Bestimmungen:</p>
<blockquote><p>„§ 4 Kaufpreis …</p>
<p>In dem Kaufpreis sind die Kosten der Ver- und Entsorgungsleitungen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und Telekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem Hausanschlußschacht auf dem Grundstück des Käufers, die Kosten der straßenbaulichen Erschließung und der Ausgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die Vermessungskosten enthalten. …</p>
<p>§ 5 Kosten der Erschließung</p>
<p>Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Erschließung nicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, Gas (..), Strom (..) und Telekom erfaßt. Die Durchführung der Netz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des Käufers.</p>
<p>Dies gilt ebenso für den Beitrag der Anschlußleitung/ Hausanschluß für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen.</p>
<p>Der <a href="http://agb-recht.de/tag/notar/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Notar">Notar</a> belehrte die Parteien ausführlich über die Kostenverteilung.“</p></blockquote>
<p>Den Klägern wurden von dem Elektroversorgungsunternehmen und dem Wasserbeschaffungsverband mit der Abrechnung der Hausanschlüsse auch Baukostenzuschüsse nach den einschlägigen Verordnungen über die Versorgungsbedingungen in Höhe von 526,18 € und 1.083,59 € in Rechnung gestellt.</p>
<p>Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Beträge. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung nach Durchführung einer &#8211; hinsichtlich der Zeugenaussagen nicht protokollierten &#8211; Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>I. Das Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag im Wege der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> eine Pflicht des Beklagten, den Klägern die verauslagten Baukostenzuschüsse zu erstatten. Diese Zuschüsse seien Teil der Kosten für die Erstellung des Leitungsnetzes, die nach § 4 des Vertrages der Beklagte zu tragen habe. Auf die Kläger entfielen nach § 5 des Vertrages als Hausanschlusskosten nur die für die Herstellung der Leitungen auf ihrem Grundstück entstehenden Kosten.</p>
<p>Zweifel bei der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> der nicht eindeutigen Vertragsklauseln, die auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausgeräumt worden seien, gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten, da es sich um vorformulierte Bestimmungen handele, die der Beklagte bereits zuvor in einer Vielzahl von Kaufverträgen verwendet habe.</p>
<p>II. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht &#8211; wie die Revision zu Recht rügt &#8211; die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat. Damit fehlt es an der für eine revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen (BGHZ 40, 84, 86; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urt. v. 21. April 1993, XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind.</p>
<p>1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist die Aussage eines Zeugen zu protokollieren. Es genügt nicht, dass &#8211; wie hier &#8211; lediglich in das Protokoll aufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert (vgl. <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urt. v. 11. Juli 2001, VIII ZR 215/00, NJW 2001, 3269, 3270). Eine Protokollierung war auch nicht entbehrlich. Es liegt weder ein Fall von § 161 Abs. 1 ZPO vor, noch ist ersichtlich, dass die Aussagen der schon in erster Instanz vernommenen Zeugen ohne jede Abweichung geblieben wären, so dass eine erneute Protokollierung hätte unterbleiben können (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO).</p>
<p>2. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht hat nur dann nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, wenn sich der Inhalt der Zeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge bei der Vernehmung weitere Erklärungen abgegeben hat, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGHZ 40, 84, 86; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urt. v. 19. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, aaO). Daran fehlt es hier. Die Aussagen der Zeugen finden nur im Zusammenhang mit ihrer Würdigung Erwähnung, und das zudem offensichtlich nur auszugsweise.</p>
<p>III. Für die erneute Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache weist der Senat auf folgendes hin.</p>
<p>1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> die Prüfung vorgeschaltet, ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist (Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, NJW 2002, 2102, 2103). Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der objektiven <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> vor (BGHZ 113, 251, 259; Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, aaO). Anlass für eine solche Prüfung besteht hier deswegen, weil es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern liegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu verstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie sie von dem <a href="http://agb-recht.de/tag/notar/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Notar">Notar</a> erläutert worden ist.</p>
<p>Das Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob auf Grund der von dem Beklagten behaupteten Erläuterung durch den <a href="http://agb-recht.de/tag/notar/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Notar">Notar</a> anzunehmen ist, dass die Parteien die Regelungen der §§ 4 und 5 des Vertrages übereinstimmend verstanden haben. Für eine solche Annahme reicht es aus, wenn eine Partei ihren Willen äußert und die andere Partei dies erkennt und in Kenntnis dessen den Vertrag abschließt (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373). So kann es sein, wenn die Beweiswürdigung ergibt, dass der <a href="http://agb-recht.de/tag/notar/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Notar">Notar</a> den Klägern erläutert hat, dass § 5 des Vertrages so zu verstehen sei, dass die Käufer die Kosten nicht nur der Hausanschlüsse, sondern auch für die erstmalige Erstellung der Leitungen entstehenden Kosten zu tragen hätten, die den Grundstückseigentümern von den Versorgungsträgern als Beiträge oder als Baukostenzuschüsse auferlegt würden. Die von dem Beklagten gewollte Kostenverteilung wäre dann Vertragsinhalt geworden, auch wenn die Kläger sich dieses Verständnis nicht zu Eigen gemacht haben.</p>
<p>2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der Vertragsklausel berufen hat. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kommt nicht zum Tragen.</p>
<p>Es ist stattdessen der Vertragsinhalt im Wege der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> zu bestimmen. Dabei ist § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann anzuwenden, wenn Streit über die <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> besteht. Die Norm kommt vielmehr erst zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> von AGBen in Betracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urt. v. 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247, 1248; Urt. v. 15. November 2006, VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, 506). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es von vornherein von einer „gebotene(n) eingeschränkte(n), verbraucherfreundlichsten <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> nach § 305 c Abs. 2 BGB“ ausgegangen ist.</p>
<p>3. Im Rahmen der <a href="http://agb-recht.de/tag/auslegung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Auslegung">Auslegung</a> kann auch zu prüfen sein, ob eine Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, etwa unter dem Gesichtspunkt, ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen zu fordern ist (BGHZ 136, 394, 401).</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>:  AG Eckernförde, Entscheidung vom 31.07.2007 &#8211; 6 C 85/07; LG Kiel, Entscheidung vom 12.09.2008 &#8211; 8 S 125/07 -</p>
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		<title>BGH: &#8220;Änderungen und Irrtümer vorbehalten&#8221; gegenüber Verbrauchern erlaubt (Handy-Katalog)</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 12:34:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- TK- und IT-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 &#8211; VIII ZR 32/08 &#8211; Der BGH bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (vzbv) zurückgewiesen hatten. Dabei waren Angaben in einen Katalog für Handys angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte: 1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.) 2. Solange [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 4. Februar 2009 &#8211; <a title="BGH | Irrtümer vorbehalten" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;Seite=1&amp;nr=47283&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">VIII ZR 32/08</a> &#8211; Der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> bestätigte die Vorinstanzen, die eine Klage des Bundesverband der <a href="http://agb-recht.de/tag/verbraucherzentralen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentralen">Verbraucherzentralen</a> und Verbraucherverbände e.V. (vzbv)  zurückgewiesen hatten. Dabei waren Angaben in einen <a href="http://agb-recht.de/tag/katalog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Katalog">Katalog</a> für Handys angegriffen worden, der Selbstverständlichkeiten mitteilte:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Alle Preise inkl. MWSt. (Das muss nach Preisangabenrecht so sein.)<br />
2. Solange Vorrat reicht! (Kann nur im Einzelfall angegriffen werden, z. B. wenn die notwendige Bevorratung in den Verkaufsfilialen nicht erfolgte.)<br />
3. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich. (Hat man auch schon oft gesehen &#8230;)</p>
<p><span id="more-189"></span></p>
<p>Was bei dieser Klage unverständlich erscheint, ist der Klagegegenstand. Es wurde eine Verletzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>) gerügt. Wäre nicht die Werbung mit Selbstverständlichkeiten eine Wettbewerbssache und nicht für den <a href="http://agb-recht.de/tag/verbraucherschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherschutz">Verbraucherschutz</a>?</p>
<p>Und das die <a href="http://agb-recht.de/tag/verbraucherzentralen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentralen">Verbraucherzentralen</a> bei Überprüfung von 19 Anbietern von Mobiltelefonen (Handys) schon bei allen 3 bis 23 Verstöße gegen <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-Recht festgestellt haben, läßt eine andere Frage aufkommen: Warum wird nicht gegen die <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> geklagt, die von den Anbietern als <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> bezeichnet werden? Es kann an den langen Prozessen liegen. Vorliegend war der <a href="http://agb-recht.de/tag/katalog/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Katalog">Katalog</a> 2005 im Streit. Wenn nun die Telefonkunden für Handys wieder 4 bis 5 Jahre warten müssen, bis über die Handy-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> vom <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> entschieden wird, dann gilt für die Anbeiter eins: Es hat sich gelohnt!</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
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		<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 05:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sachverhalt: Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen &#8220;gebraucht&#8221; im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine &#8220;Verbrauchsgüter&#8221;, jedoch sind die dafür geltenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="left"><strong><em>Sachverhalt</em></strong><em>: </em>Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein <strong>sechs Monate altes Fohlen                                          &#8220;gebraucht&#8221;</strong> im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine &#8220;Verbrauchsgüter&#8221;, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen &#8220;neuen&#8221; und &#8220;gebrauchten&#8221; Tieren &#8211; in der Praxis handelt es sich meist um Pferde &#8211; ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die <strong>zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche</strong> des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB). [...]<br />
Die von der Beklagten verwendeten <strong>Auktionsbedingungen</strong> bestimmen, dass die Pferde als &#8220;gebrauchte Sachen im Rechtssinne&#8221; verkauft werden und dass Gewährleistungsrechte des Käufers innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang verjähren. Am 13. Oktober 2004 &#8211; nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, aber vor Ablauf von zwei Jahren &#8211; erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fohlen leide an einem angeborenen Herzfehler und sei deshalb mangelhaft.[...] Das Landgericht [...] sah das Fohlen als &#8220;gebrauchte Sache&#8221; an und hielt deshalb die Abkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate für wirksam. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.</p>
<p align="left"><span id="more-94"></span></p>
<p align="left"><strong>Entscheidung</strong>: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger den Rücktritt rechtzeitig, nämlich innerhalb der hier maßgeblichen zweijährigen Verjährungsfrist erklärt hat. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum einen schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf einen <a href="http://agb-recht.de/tag/mangel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mangel">Mangel</a> des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt &#8211; auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels &#8211; unwirksam ist.</p>
<p align="left">Zum anderen ist die Verjährungsregelung in den Auktionsbedingungen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann (§ 475 Abs. 2 BGB). Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht &#8220;gebraucht&#8221;, weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als &#8220;gebraucht&#8221; im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er konnte auch offen lassen, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur &#8220;gebrauchten&#8221; Sache wird. Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ist auch beim Tierkauf zwischen &#8220;neuen&#8221; und &#8220;gebrauchten&#8221; Kaufobjekten zu unterscheiden; jedenfalls junge Haustiere sollen danach nicht als &#8220;gebraucht&#8221;, sondern als &#8220;neu&#8221; anzusehen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 245). Der bloße Zeitablauf ist daher unerheblich, solange das Tier noch „jung&#8221; ist. Das war bei dem im Zeitpunkt des Verkaufs erst sechs Monate alten Fohlen, das sich überdies noch nicht von der Mutterstute &#8220;abgesetzt&#8221; hatte, ohne Zweifel der Fall.</p>
<p align="left">Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab; anders als Berufungsgericht gemeint hat, konnten die Parteien somit auch nicht rechtswirksam vereinbaren, dass es sich bei dem verkauften Fohlen um ein gebrauchtes Tier handele, weil durch eine solche Vereinbarung der vom Gesetzgeber beabsichtigte <a href="http://agb-recht.de/tag/verbraucherschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherschutz">Verbraucherschutz</a> ausgehöhlt würde.</p>
<p align="left">Das Oberlandesgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das Fohlen, wie vom Kläger                                          behauptet, an einem Herzfehler leidet, der bereits zur Zeit der Auktion vorhanden war.<br />
(unter anderem abgedruckt in OLGReport Schleswig 2006, 193).</p>
<p align="left">Nach der Pressemitteilung unter www.bundesgerichtshof.de Nr. 161/2007,<br />
<strong>Urteil</strong> vom 15. November 2006 &#8211; VIII ZR 3/06<br />
<strong>Zu</strong> : § 90a Satz 3 BGB, §§ 474 ff. BGB<br />
<strong>Vorinstanzen</strong>:  Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht &#8211; 3 U 42/05 &#8211; Landgericht Kiel &#8211; 4 O 279/04<br />
<strong>Bearbeitung</strong>: <a href="http://www.kanzlei-exner.de/">Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</a></p>
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		<title>OLG Frankfurt: Unzulässigkeit von AGB gegen Cross-Border-Selling und Überkreuzbuchen im Flugverkehr</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jan 2009 05:58:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
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		<description><![CDATA[In einer heute verkündeten Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: &#8220;Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer heute verkündeten Entscheidung hat das Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die beklagte Fluggesellschaft bietet Zubringerflüge zum Flughafen London-Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, transportiert sie interessierte Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen nach London. Hierbei verwendet sie teilweise Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug von London aus. Mit der beanstandeten Klausel will die Fluggesellschaft verhindern, dass nur am Direktflug interessierte &#8220;Schnäppchenjäger&#8221; den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, diesen aber nicht in Anspruch nehmen (sog. Cross-Border-Selling).</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p>Darüber hinaus bietet die Fluggesellschaft für Touristen Hin- und Rückflüge mit längerer Mindestaufenthaltszeit wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Mit der beanstandeten Klausel soll insoweit verhindert werden, dass ein Passagier den teureren Tarif umgeht, indem er zwei Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit erwirbt und aus jedem ein Segment &#8220;abfliegt&#8221; (sog. Überkreuzbuchen).</p>
<p>Gegen die Klausel hatte der Bundesverband der <a href="http://agb-recht.de/tag/verbraucherzentralen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verbraucherzentralen">Verbraucherzentralen</a> und Verbraucherverbände geklagt. Seiner Meinung nach benachteiligt die Klausel die Passagiere unangemessen.</p>
<p>Wie schon das Landgericht gab ihm nun auch das Oberlandesgericht insoweit Recht. Nach Auffassung des zuständigen 16. Zivilsenats ist die Klausel unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, indem sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung störe. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Diese Leistung werde nicht unmöglich, wenn der Passagier bestimmte Teilstrecken nicht abfliege. Bei dieser Sachlage aber müsse ihn die Fluggesellschaft &#8211; wie vertraglich vereinbart &#8211; über die restliche Strecke an den Zielort befördern. Die Klausel verstoße gegen diese gesetzliche Wertung, weil sie das Ziel habe, den Reisenden unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Sie wolle erreichen, dass der Fluggast ein neues Flugticket erwerben muss, obwohl er den vollen Flugpreis für die Gesamtstrecke bereits gezahlt habe, während andererseits die Fluggesellschaft in der Lage sei, den freigewordenen Sitzplatz an einen anderen Interessenten zu &#8220;verkaufen&#8221;. Hierdurch werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Die Kompetenz der deutschen Gerichtsbarkeit, das Verbot der Klausel auszusprechen, erstrecke sich allerdings auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Landgericht noch ein uneingeschränktes (weltweites) Verbot ausgesprochen hatte, war dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts entsprechend abzuändern.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.</p>
<p>OLG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 18.12.2008 &#8211; Aktenzeichen 16 U 76/08<br />
(Vorinstanz: LG <a href="http://agb-recht.de/tag/frankfurt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Frankfurt">Frankfurt</a> am Main, Urteil vom 14.12.2007, Aktenzeichen 2-02 O 243/07)<br />
Pressesprecher RiOLG Ingo Nöhre</p>
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