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OLG Köln: AGB-Verbot „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ der Lufthansa erlaubt
Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 31.07.2009, Az. 6 U 224/08 – Einen Rückschlag für die Verbraucherzentrale Bundesverband bedeutet das aktuelle Urteil des OLG Köln. Entlastet wird die Fluggesellschaft Lufthansa. Diese darf auch weiterhin die Sparvarianten bei der Buchung von Flügen durch die Kunden „Cross Ticketing“ bzw. „Cross Border Selling“ per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen. Nachdem das erstinstanzliche LG Köln dem Verbraucherschutz Vorrang eingeräumt hat und zu einer anderslautenden Entscheidung kam, ist wohl nun mit einem Revisionsverfahren beim BGH zu rechnen. Zu erwähnen ist auch, dass beim OLG Frankfurt a.M. eine vergleichbare Klausel eines britischen Unternehmens für unzulässig gehalten worden ist.
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