Artikel-Schlagworte: „Online-Auktion“

Korrektes Widerrufsrecht darf in AGB stehen; Zusatzklausel für Rücksendekosten

OLG , Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wer fehlerhaft in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über das informiert, kann per und einstweilige Verfügung angegriffen werden. Dies hat auch das OLG erneut bestätigt. Dem Streit lagen die AGB eines eBay – Verkäufers zugrunde. Dieser hatte u. a. die Kosten der Rücksendung nicht noch einmal gesondert und neben der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in seinen AGB auferlegt.

Die unterlegene Partei muss nun die Abmahnkosten, die Verfahrenskosten über die einstweilige Verfügung in zweite Instanz tragen. Wettbewerber können nun einmal fehlerhafte Widerrufsbelehrungen abmahnen und die hierfür anfallenden Anwalts-Kosten ersetzt verlangen.

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BGH: Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

Der u.a. für das zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.
Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.

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