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	<title>AGB-Recht.de &#187; Schadensersatz</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Banken-AGB und Haftung für Kreditkarte</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 13:58:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat im Urteil vom 29.11.2011 über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über AGB-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des BGH: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> hat im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29.11.2011 über die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von einem Girokonto mit einer Kreditkarte entschieden. Dabei hat er zwar auch die bisherige Rechtsprechung bekräftigt. Er hat aber auch die Nachweispflichten der Banken nun genauer gefaßt und über <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-Klauseln zur Haftungshöchstgrenze enschieden. Hier die wichtigsten Aussagen aus der Pressemitteilung des <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>:</p>
<ul>
<li>Der Beweis des ersten Anscheins kann dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.</li>
<li>Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</li>
<li>Eine Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, umfaßt auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.</li>
</ul>
<p><span id="more-303"></span></p>
<h2><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>: <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</h2>
<p>Der für das <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> regeln.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000,00  € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.</p>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00  €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.</p>
<p>Die klagende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996,00 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> begehrende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> zu beweisen.</p>
<p>Weiter erfasst eine von der kontoführenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50,&#8211; EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50,00 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.</p>
<p>Schließlich schützt ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.</p>
<p><strong><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a></strong>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 29. November 2011 &#8211; XI ZR 370/10</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: Amtsgericht Göppingen &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 23. April 2010 &#8211; 7 C 115/10; LG Ulm &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 20. Oktober 2010 &#8211; 1 S 81/10</p>
<h2>Banken-<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a></h2>
<p>Die von der klagenden <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten, im <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> angesprochenen Klauseln lauteten auszugsweise wie folgt:</p>
<p>Ziffer 9.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500,&#8211; EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/ MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000,&#8211; EUR.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ziffer 10.1:</p>
<blockquote><p>&#8220;Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50,00 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre <a href="http://agb-recht.de/tag/haftung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftung">Haftung</a> für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendung besteht, werden Sie unverzüglich Anzeige bei der Polizei erstatten. &#8220;</p></blockquote>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 189/2011</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BGH:  Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 05:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 14.04.2010, VIII ZR 123/09 &#8211; Der Bundesgerichtshof (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.</p>
<p>2. Verlangt der Verkäufer <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.&#8221;</p></blockquote>
<p>Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><span id="more-288"></span></p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das <a href="http://agb-recht.de/tag/kaufrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kaufrecht">Kaufrecht</a> zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.</p>
<blockquote><p>*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit</p>
<p>Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam &#8230;</p>
<p>5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)</p>
<p>die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> oder Ersatz einer Wertminderung, wenn</p>
<p>a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder</p>
<p>b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; &#8230;</p></blockquote>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: AG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 18.07.2008, Az. 87 C 53/08 &#8211; LG Mainz, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 22. April 2009, Az. 301 S 170/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 77/2010</p>
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		<title>AG Bonn: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus Online-AGB (Flugreise)</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 10:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze: Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Dem Grunde nach steht bei Rücktritt von einer Reise dem Reiseanbieter eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu.</li>
<li>Diese bemisst sich der Höhe nach gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.</li>
<li>Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung in <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> ist unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt.</li>
<li>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus, denn es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat.</li>
</ol>
<p><span id="more-265"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">agb</a>-recht.de</p>
<h2>AG <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>: Keine Zusatzreisekosten oder Stornogebühren aus <a href="http://agb-recht.de/tag/online-agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Online-AGB">Online-AGB</a> (<a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>)</h2>
<h3>Amtsgericht <a href="http://agb-recht.de/tag/bonn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonn">Bonn</a>, <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 08.02.2010, Az. 101 C 385/09</h3>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<ul>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2009 zu zahlen.</li>
<li>Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.</li>
<li>Das <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> ist vorläufig vollstreckbar.</li>
</ul>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der abgebuchten 280,34 € aus § 651i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Unstreitig buchte die Klägerin am 27.04.2009 über das Online-Portal der Beklagten eine <a href="http://agb-recht.de/tag/flugreise/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Flugreise">Flugreise</a>, die am Montag, den 15.06.2009 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 280,34 €. Um 19.58 Uhr erhielt die Klägerin eine diesbezügliche Bestätigung der Beklagten per Mail. Ebenfalls unstreitig versandte die Klägerin am selben Tag um 20.09 Uhr, also elf Minuten später, eine Mail an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse der Beklagten. Nachdem sie diesbezüglich eine Fehlermeldung erhielt, hinterließ die Klägerin in einem Diskussionsthread der Beklagten unter Bezugnahme auf die versandte Auftragsbestätigung die Nachricht, sie wolle &#8220;diesen Auftrag sofort stornieren&#8221;. Am 28.04.2009 erhielt die Klägerin sodann eine Nachricht der Beklagten, wonach eine Stornierungsgebühr in Höhe von 256,66 € anfallen sollte.</p>
<p>In der Folge wurde die Kreditkarte der Klägerin mit dem gesamten Reisepreis belastet. Einer Rückbuchung konnte nicht erfolgen, da die Beklagte diese nicht akzeptierte. Der Beklagten steht jedoch weder dieser Betrag, noch die zuvor genannte Stornogebühr zu.</p>
<p>Die Klägerin ist gemäß § 651i Abs. 1 BGB wirksam von dem Reisevertrag zurückgetreten. Die Erklärung der Klägerin in dem Thread der Beklagten kann von einem objektiven Empfänger nur dergestalt verstanden werden, dass sich die Klägerin von dem gesamten Auftrag lösen will. Als Rechtsfolge verliert die Beklagte damit den Anspruch auf den Reisepreis, § 651i Abs. 2 S. 1 BGB, so dass die entsprechende Leistung im Fall der vorherigen Zahlung über § 346 BGB rückabzuwickeln ist (vgl. zur Anspruchsgrundlage Seiler in: Erman, § 651i Rn. 5; Eckert in: Soergel, § 651i Rn. 11; Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20).</p>
<p>Dem Grunde nach steht der Beklagten damit eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 S. 2 BGB zu. Diese bemisst sich gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. § 651i Abs. 3 BGB gibt dem Reiseveranstalter diesbezüglich die Möglichkeit, eine Pauschale als Vomhundertsatz des Reisepreises festzulegen. Macht er hiervon Gebrauch, stehen dem Reiseveranstalter die Alternativen offen, entweder eine die konkrete Berechnung nach Absatz 2 ausschließende Entschädigung zu vereinbaren, oder aber ein Wahlrecht zwischen konkreter und pauschalierter Berechnung festzulegen (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4 BGB).</p>
<p>Schon vor diesem Hintergrund hält Ziffer 2b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;Wir werden ihnen den Betrag erstatten, den wir von den jeweiligen Leistungsträgern erhalten. Als Ersatz für den uns entstehenden Aufwand und gewöhnlichen Schaden, berechnen wir einen Betrag in Höhe von 100,00 € pro Buchung&#8221;.</p></blockquote>
<p>Zunächst geht die Klausel bereits von einer unzutreffenden Prämisse aus. Nicht die Beklagte erstattet der Klägerin Beträge, sondern die Klägerin hat der Beklagten einen konkret nachzuweisenden Schaden zu ersetzen. Die Formulierung der Beklagten impliziert, dass es grundsätzlich bei der Zahlung des Reisepreises durch die Klägerin verbleibt und dem Kunden nur das erstattet wird, was die Beklagte von ihren jeweiligen Leistungsträgern erhält. Schon dies ist, trotz des zuvor erfolgten Hinweises durch Wiedergabe des Gesetzestextes darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf den Reisepreis verliert, irreführend. Zudem ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 100,00 € pro Buchung unwirksam, da sie gegen die gesetzliche Regelung des § 651i Abs. 3 verstößt, vgl. § 651m BGB. Nach dieser Vorschrift kommt eine Pauschalierung nur als Vomhundertsatz des Reisepreises in Betracht. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Behauptung der Beklagten, die in den <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> festgelegten 100,00 € seien keine pauschalierte, sondern eine konkrete Entschädigung. Eine konkrete Entschädigung ist der Natur der Sache nach immer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Allein die Tatsache, dass für jede Buchung 100,00 € anfallen sollen und dies nach Ziffer 2 der <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> dem &#8220;gewöhnlichen Schaden&#8221; entsprechen soll (vgl. § 651i Abs. 3 BGB) folgt unproblematisch, dass es sich hierbei eben nicht um eine konkrete Berechnung, sondern um eine Pauschale (=vorab festgelegte Summe) handelt. Schon dies für sich genommen führt zur Unwirksamkeit der Klausel.</p>
<p>Weiterhin ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil sie konkrete Berechnung und Pauschale kumuliert. Im Ergebnis zahlt der Kunde den kompletten Reisepreis abzüglich der Rückerstattung von Leistungsträgern (also der konkreten Ersparnis) abzüglich der 100,00 € Pauschale. Dies verstößt offensichtlich gegen §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 5 a BGB, da ein Kunde auf diese Weise mehr bezahlen soll, als der konkrete Schaden (Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen, also abzüglich der Rückerstattungen des Leistungsträgers) tatsächlich beträgt.</p>
<p>Die Klausel verstößt darüber hinaus auch gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Gesetzgeber hat durch seine Bestimmung, dass Pauschalen nach dem Vomhundertsatz zu bemessen sind, eine Grundentscheidung dahingehend getroffen, dass auch Stornogebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Reisepreis stehen müssen. Dieses Erfordernis umgeht die Beklagte, in dem sie unabhängig vom Reisepreis eine Entschädigung von 100,00 € verlangt. Die Klägerin hat hier eine Reise zum Preis von 280,34 € binnen Stunden storniert, die mehr als sechs Wochen nach der Buchung stattfinden sollte. Dass sie hierfür 256,66 €, also 91 % des Reisepreises (!) an Stornogebühren zahlen soll, widerspricht den Geboten von Treu und Glauben (vgl. LG Hamburg, NJW 1998, 3281; OLG Nürnberg, NJW 1999, 3128; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJW-RR 1990, 114-115, dort zu 80%). Es führt zudem abweichend von der gesetzlichen Regelung dazu, dass die Beklagte im Gegensatz zum Grundgedanken des § 651i BGB nahezu ihren vollen Vergütungsanspruch für die Reise behält.</p>
<p>Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel steht der Beklagten damit nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB eine Entschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung gilt bei Unwirksamkeit einer Klausel nicht ein den gesetzlichen Richtlinien entsprechender Prozentsatz als vereinbart (so aber Palandt/Sprau, 68. Aufl., § 651i Rn. 4). Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschließen, da insoweit die Anforderungen des § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu Lasten des Reisenden ausgehebelt würden. Auch läge der Sache nach eine geltungserhaltende <a href="http://agb-recht.de/tag/reduktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reduktion">Reduktion</a> vor, die in der Rechtsprechung zu Recht einhellig für unzulässig gehalten wird (vgl. etwa <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> NJW 2000, 1110; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., vor § 307 Rn. 8). Zudem würde der Unterschied zu § 651i Abs. 3 BGB nivelliert. Der Reiseveranstalter könnte dann auch ohne vertragliche Vereinbarung die von ihm und anderen Veranstaltern vorgegebenen Pauschalen einfordern. Dies sieht das Gesetz aber gerade nicht vor (so auch LG Düsseldorf, NJW 2003, 3062). Vielmehr tritt bei Unwirksamkeit der Klausel das dispositive Gesetzesrecht an deren Stelle, das dem Reiseveranstalter in § 651i Abs. 2 S. 3 BGB nunmehr die Möglichkeit einer konkreten Berechnung offenhält.</p>
<p>Auch auf der Grundlage einer konkreten Berechnung scheidet ein Anspruch der Beklagten jedoch aus. Die Beklagte hat nämlich die für eine gerichtliche Schätzung des konkreten Schadens nach § 287 ZPO erforderlichen Tatsachengrundlagen nicht dargelegt. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29.12.2009 sind insofern nicht ausreichend, insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.12.2009. Es fehlt an jedwedem Vortrag dazu, weshalb der Beklagten eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen nicht möglich gewesen sein soll, nachdem die Klägerin binnen Stundenfrist die Buchung storniert hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dies auch nicht irrelevant, da sich die Beklagte im Hinblick auf § 651i Abs. 2 S. 3 BGB dasjenige anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Verwendung erwerben kann. Auch wenn hier abweichend von § 649 BGB nicht der &#8220;böswillig unterlassene&#8221; Erwerb genannt ist, so ist doch der objektiv noch mögliche anderweitige Erwerb zu berücksichtigen (vgl. Eckert in: Staudinger, § 651i Rn. 20: &#8220;keinen qualitativen Unterschied&#8221; zwischen § 649 und § 651i BGB). Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, die Reise sechs Wochen vor dem Abflugtermin noch einmal zu vergeben, ist unwahrscheinlich und hätte daher weiteren Vortrags bedurft. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe von der Fluggesellschaft keine Erstattung erhalten. Die Beklagte hat nämlich &#8211; soweit unstreitig &#8211; die Stornierung der Klägerin nicht an die Fluggesellschaft weitergeleitet.</p>
<p>Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>
<p>Streitwert: 280,34 €</p>
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		<title>BGH: Verjährung von deliktsrechtlichen Schadensersatz- Ansprüchen beim Erwerb von Wertpapieren</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 07:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzanspüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das                                          <strong><a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>- und Börsenrecht</strong> zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob deliktsrechtliche Schadensersatzanspüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegen. Der Kläger nimmt die beklagte <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a> aus abgetretenem Recht auf <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risikobehafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000 in Anspruch. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, [...]. Mit seiner erst am 28. Februar 2003 erhobenen Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Käuferin Zahlung von ca. 50.000.- € <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Beklagte beruft sich auf <a href="http://agb-recht.de/tag/verjahrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verjährung">Verjährung</a> nach § 37a WpHG.</p>
<p><span id="more-84"></span><br />
<strong><em>Prozessverlauf</em></strong><em>:</em> Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. [...]<br />
<strong>Der Bundesgerichtshof</strong> hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.<br />
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung war bei Klageerhebung bereits gemäß § 37a WpHG verjährt. Die <strong>dreijährige Verjährungsfrist</strong> dieser Vorschrift begann mit dem Schadenseintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist.<br />
Die weitere Frage, ob auch ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungspflichtverletzung der Verjährungsregelung des § 37a WpHG unterliegt, hat der Senat bejaht. Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung war, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen. Da eine Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG stets auch ein vertragliches Beratungsverschulden darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG bei deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. [...]</p>
<p><strong><em>Entscheidung</em></strong><em>:</em> <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 8. März 2005 &#8211; XI ZR 170/04</p>
<p><strong><em>Vorinstanzen</em></strong><em>:</em> LG Berlin &#8211; 21 O 118/03 ./. KG Berlin &#8211; 19 U 71/03</p>
<p align="left"><em>Aufgrund der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 47/2005<br />
Quelle: </em><em>bundesgerichtshof.de</em><em><br />
Bearbeitung durch: </em><a href="http://www.kanzlei-exner.de/"><em>RA Siegfried Exner, Kiel</em></a></p>
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		<title>BGH: Schadensersatz einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2009 05:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
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		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist. Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das <strong><a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>- und Börsenrecht</strong> zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer <a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">Bank</a>, nach <strong>Rückgabe einer Lastschrift</strong> mangels Kontodeckung ihre Kunden mit <strong> pauschal 6 Euro <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a></strong> zu belasten, unzulässig ist.<br />
Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die <strong>Rückgabe von                                          Lastschriften mangels Kontodeckung</strong> für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Groß<a href="http://agb-recht.de/tag/bank/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bank">bank</a> ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. [...].</p>
<p><span id="more-83"></span></p>
<p>Mit seiner <strong>Unterlassungsklage</strong> wendet sich der <strong>klagende Verbraucherverein</strong> gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen <a href="http://agb-recht.de/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a>-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei.<br />
<strong><em></em></strong></p>
<p><strong><em>Prozessverlauf</em></strong><em>:</em> Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.<br />
<strong>Der Bundesgerichtshof</strong> hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> wieder hergestellt. Die mit <strong>Rundschreiben</strong> vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar <strong>keine allgemeine                                          Geschäftsbedingung</strong>. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das <strong>Umgehungsverbot des § 306 a BGB</strong> vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. [...]</p>
<p>Der danach eröffneten <strong><a href="http://agb-recht.de/tag/inhaltskontrolle/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Inhaltskontrolle">Inhaltskontrolle</a> nach §§ 307 bis 309 BGB</strong> hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. <a href="http://agb-recht.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, [...], im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftengelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.</p>
<p><strong><em>Entscheidung</em></strong><em>:</em> <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> vom 8. März 2005 &#8211; XI ZR 154/04</p>
<p><strong><em>Vorinstanzen</em></strong><em>:</em> LG Köln &#8211; 26 O 100/02 ./. OLG Köln &#8211; 13 U 192/02</p>
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		<title>EuGH: Ausgleichszahlung für ausgefallene Flugreise darf nur ausnahmsweise versagt werden</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jan 2009 05:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Reise / Tourismus]]></category>
		<category><![CDATA[AGB - Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Flugreise]]></category>
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		<description><![CDATA[EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH DER ANNULLIERUNG EINES FLUGES WEGEN TECHNISCHER PROBLEME DES FLUGZEUGS EINE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU LEISTEN. Friederike Wallentin-Hermann / Alitalia &#8211; Die Ausgleichszahlung darf allerdings verweigert werden, wenn die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH DER ANNULLIERUNG EINES FLUGES WEGEN TECHNISCHER PROBLEME DES FLUGZEUGS EINE AUSGLEICHSZAHLUNG ZU LEISTEN.<br />
Friederike Wallentin-Hermann / Alitalia &#8211; Die Ausgleichszahlung darf allerdings verweigert werden, wenn die technischen Probleme auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.</p>
<p><span id="more-128"></span><br />
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bestimmt, dass die betroffenen Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen haben, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden. Ein Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.<br />
Frau Wallentin-Hermann buchte für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei Alitalia drei Plätze für einen Flug von Wien über Rom nach Brindisi (Italien). Der Abflug ab Wien war für den 28. Juni 2005 um 6.45 Uhr vorgesehen und die Ankunft in Brindisi am selben Tag um 10.35 Uhr. Nach der Abfertigung wurde den drei Fluggästen fünf Minuten vor der geplanten Abflugzeit mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Sie wurden sodann auf einen Flug der Gesellschaft Austrian Airlines nach Rom umgebucht, wo sie um 9.40 Uhr ankamen, das heißt 20 Minuten nach der Abflugzeit ihres Anschlussflugs nach Brindisi, den sie deshalb versäumten. Frau Wallentin-Hermann und ihre Familie erreichten Brindisi um 14.15 Uhr.<br />
Die Annullierung des Fluges von Alitalia ab Wien ging auf ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine zurück, das am Vorabend bei einer Überprüfung entdeckt worden war. Alitalia war davon in der Nacht vor dem Flug informiert worden. Die Reparatur des Flugzeugs, die die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).<br />
Beischaffung von Ersatzteilen und den Einflug von Technikern erforderte, wurde am 8. Juli 2005 abgeschlossen.</p>
<p>Angesichts der Weigerung von Alitalia, ihr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro und Ersatz für 10 Euro Telefonkosten zu zahlen, strengte Frau Wallentin-Herrmann ein Gerichtsverfahren an. Nachdem Alitalia Berufung gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung erhoben hat, hat nun das Handelsgericht Wien zu entscheiden, ob die technischen Probleme, die zur Annullierung des Fluges geführt haben, „außergewöhnliche Umstände&#8221; waren, unter denen die Ausgleichspflicht entfällt. Das Handelsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um die Auslegung dieses Begriffs ersucht.<br />
In seinem heutigen <a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> stellt der Gerichtshof fest, dass die Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge gewöhnlich verschiedenen technischen Problemen gegenübersehen, die der Betrieb solcher Maschinen unausweichlich mit sich bringt. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, ist daher Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Folglich stellen technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände&#8221; dar.</p>
<p>Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu „außergewöhnlichen Umständen&#8221; zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. So verhielte es sich z. B. dann, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt. Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten.<br />
Der Gerichtshof stellt fest, dass es, da nicht alle außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, demjenigen obliegt, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen er konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben. Der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht für sich genommen nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung aus.</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/eugh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EuGH">EUGH</a>, PRESSEMITTEILUNG Nr. 100/08<br />
22. Dezember 2008<br />
<a href="http://agb-recht.de/tag/urteil/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urteil">Urteil</a> des Gerichtshofs in der Rechtssache C-549/07</p>
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