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	<title>AGB-Recht.de &#187; Sparvertrag</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das &#8211; neben <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; &#8211; mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.</p>
<p><span id="more-284"></span></p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte &#8211; bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag &#8211; in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die <em>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam</em> ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die &#8211; auch nur teilweise &#8211; Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der &#8211; unwirksamen &#8211; Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2008 &#8211; 1 O 298/06; OLG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 8. Juni 2009 &#8211; 7 U 178/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 76/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>OLG Karlsruhe: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel beim Bonus-Sparen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 09:01:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 17 U 497/08 &#8211; Die Klägerin, Kundin der in Baden ansässigen beklagten Bank, verlangt von dieser u.a. eine Bonuszahlung in Höhe von ca. 60.000 Euro aus einem 1986 abgeschlossenen Sparvertrag. Die vereinbarte Spardauer betrug 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM (=  25,56 Euro) und das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 17 U 497/08 &#8211; Die Klägerin, Kundin der in Baden ansässigen beklagten Bank, verlangt von dieser u.a. eine <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a> in Höhe von ca. 60.000 Euro aus einem 1986 abgeschlossenen <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a>. Die vereinbarte Spardauer betrug 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM (=  25,56 Euro) und das beispielhaft errechnete Sparziel 23.976 DM. 2005 wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert. Nach den vorformulierten Vertragsbedingungen erhält der Sparer neben den jährlich fälligen <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> am Ende der Laufzeit eine einmalige <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a>, gestaffelt nach der Anspardauer, von 5 % bei 7 Jahren über 30 % bei 20-25 Jahren und 40 % ab 25 Jahren. Im Vertrag steht auch, dass der Sparer die Möglichkeit hat, seine monatlichen Sparraten seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Er kann jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen.<br />
<span id="more-218"></span></p>
<p>Die Klägerin zahlte bis April 2005, also ca. 17 Jahre lang monatlich 50 DM bzw. 25,56 Euro, von Mai 2005 bis Januar 2007, also knapp zwei Jahre, je 30 Euro und von Februar bis November 2007, also 10 Monate lang 20.000 Euro monatlich, bis sie den <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> kündigte. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten einen 30 %igen Bonus aus der gesamten Ansparsumme einschließlich der 200.000 Euro, während die beklagte Bank die Auffassung vertritt, die von Februar bis November 2007 gezahlten Beträge seien für den Bonus nicht zu berücksichtigen, und deshalb nur einen erheblich niedrigeren Bonus gezahlt hat.</p>
<p>Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage in diesem Punkt ab.<br />
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat stellte zwar fest, dass alle monatlichen Ratenzahlungen, auch die deutlich erhöhten des Jahres 2007, monatliche Sparraten im Sinne des Sparvertrages sind, und nicht sogenannte, nach dem Vertrag auch mögliche Zwischeneinzahlungen, für die eine abweichende Bonusregelung gilt. Damit werden alle Zahlungen von der Bonusregelung erfasst.</p>
<p>Obwohl der Vertragswortlaut eindeutig ist, hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf den hohen Bonus, da sie rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie sich auf diese Bonusregelung beruft, sie verstößt damit gegen das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben. Sie hat die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten. Sie hat die für die beklagte Bank nachteilige Bonusregelung nicht nur ausgenutzt, sondern auch zweckentfremdet, denn die Sparraten dienten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage. Dies ergibt sich aus der monatlichen Zahlungsweise, der vereinbarten Spardauer und der Gesamtkonzeption des Vertrages, der für eine Kapitalanlage gerade die Möglichkeit der Zwischeneinzahlung vorsah. Es bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin die mangelhafte <a href="http://agb-recht.de/tag/vertragsgestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsgestaltung">Vertragsgestaltung</a> als solche erkannt hat und bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzen wollte.</p>
<p>Da der Mangel der <a href="http://agb-recht.de/tag/vertragsgestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsgestaltung">Vertragsgestaltung</a> von der Beklagten zu verantworten ist, weil sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst vorformuliert hat, genügt die vorsätzliche Ausnutzung noch nicht, um eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem absoluten Betrag des Bonus, dessen Zahlung die beklagte Bank weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen noch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Die Vertragsdurchführung ist aber deshalb unzumutbar, weil die Klägerin den Irrtum des Vertragsgestalters in besonderem Maße ausgenutzt hat. Die Klägerin hat die monatliche Sparrate auf einen Betrag erhöht, der das ursprüngliche Sparziel des auf 20 Jahre angelegten Vertrags weit übersteigt. Danach hätte die beklagte Bank auf jede der zehn für wenige Monate angelegten Raten einen ähnlich hohen Bonus zu zahlen wie auf das gesamte restliche Guthaben. Diese Vervielfachung des Vertragsumfangs ist schlechthin unzumutbar.</p>
<p>Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Bank bei der Vertragsanbahnung mit der Möglichkeit geworben hätte, die Raten und so die <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a> jederzeit nach Belieben zu erhöhen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, denn die Beweisaufnahme hat eine entsprechende Werbung der Beklagten nicht bestätigt.<br />
Die Revision ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>OLG Karlsruhe, PM vom 03.07.2009</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Allgemein gilt, dass ein Anbieter in Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) Regelungen zu seinem Nachteil einbauen kann. Regelungen des Verwenders können also nicht gegen das AGB-Recht des BGB verstoßen. Warum hier die Banken mit ihren juristischen Abteilungen geschützt werden, läßt sich nicht erklären: Wenn die Verbraucher und Kunden ihnen günstige Regelungen nicht ausnutzen dürfen, wäre es eigentlich ein Gebot der rechtlichen Waffengleichheit, dass dies bei Banken auch nicht der Fall sein dürfte. Doch von diesem Gleichgewicht der Kräfte sind wir &#8211; nicht zuletzt dank dieses Urteils &#8211; weit entfernt.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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