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LG Kiel: AGB-Klauseln von klarmobil.de rechtswidrig
Im Fall des im Marz ergangenn Urteils des LG Kiel ging es um mehrere AGB-Klauseln des Mobilfunkanbeiters klarmobil.de. Es wurden folgende AGB-Klauseln als rechtswidrig und unwirksam gehalten:
- Preisanpassungsklausel bzw. einseitige Änderung der Preisliste,
- Pauschlae für den Fall der Rückweisung einer Lastschrift,
- Pauschale für Mahngebühren,
- Gebühr für die Abrechnung von Restguthaben bei Prepaid-Verträgen.
Im Verfahren ging es um eine Abmahnung der AGB-Klauseln nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlG). Die Verwender von unwirksamen AGB-Klauseln sollten diese Gefahr durchaus kennen: Unwirksame AGB können von Wettbewerbern oder bei Verbrauchergeschäften z.B. von der Verbraucherzentrale abgemahnt und im Wege der Verbandsklage die Unterlassung durchgesetzt werden.
Aus den Gründen ist hier nur ein kurzer Auszug wieder gegeben. Das LG Kiel hat m.E. richtig und in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung die AGB-Klauseln als rechtswidrig verworfen. Die unzulässigen Klauseln sind im Tatbestand aufgeführt.
Tags:- TK- und IT-Recht, Kiel, Klauseln, Mobilfunk, Preisanpassungsklausel, Urteile, VerbandsklageBGH: Klausel der AGB – Sparkassen unwirksam
BGH, Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 – Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB – Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:
Tags:- Bankrecht, AGB - Aktuell, BGH, Klauseln, Preisanpassungsklausel, Sparkassen, Urteile, VerbandsklageNr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)


