Artikel-Schlagworte: „Verbraucher“

BGH: Formularvertrag Auto-Kauf unter Privatleuten unterliegt nicht AGB-Recht

BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Die einmalige Verwendung eines Formularvertrags beim Kauf unter Privatleuten (C2C – Consumer to Consumer-Geschäft ) unterliegt nicht dem . Es ging um einen Geewährleistungsausschluss beim , wie er online oft abgewickelt wird: Nämlich unter Verwendung eines Kaufformulars von Dritten (hier: Versicherung; häufig sind aber auch Formulare des ADAC oder von anderen Webseiten verwendet.) Nach Mitteilung des BGH liege dem der Gedanke zugrunde, dass in dem “Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen” die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle.

Anm. RA Exner: Mit der vorliegenden Entscheidung schafft der BGH einen weiteren Anreiz, dass Autogeschäfte über Strohmänner abgewickelt werden. Nunmkehr ist es mit dem Segen des BGH einem scheinbar “privaten” Verkäufer möglich, die sogar für Unfallfreiheit auszuschließen. Da Private auch keine Impressumspflichten haben, Wettbewerbliche Abmahnungen nicht möglich sind, ergeben sich – als Nebenfolge der Entscheidung – immer mehr Anreize, einen Verkauf als gewerblicher Händler zu vermeiden.

Praxis-Tipp für Käufer: Die Unfallfreiheit sollten sich Käufer – auch schon vor der Entscheidung – ausdrücklich zusichern lassen. Die Haftung für Sachmängel können dann “im Übrigen” ausgeschlossen werden.

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BAG: Auch einmaliger Arbeitsvertrag (Volontariat) unterliegt AGB-Kontrolle

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Auch ein ist im Sinne des § 13 BGB. Mit diesem Urteil entschied das , dass schon sofort mit dem ersten Vertrag eine AGB-Kontrolle erfolgen kann. Im vorliegenden Volontariatsvertrag hatte der Arbeitgeber ein Darlehen an die Beklagte vereinbart und gewährt. Dieses Darlehen wurde für das Studium und die Wohnkosten zweckgebunden gewährt. Als nach dem Studium die Beklagte eine vom Kläger angebotene Stelle nicht annahm, verlagte dieser die des Darlehens.

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