Artikel-Schlagworte: „Vertragsformular“

BGH: Formularvertrag Auto-Kauf unter Privatleuten unterliegt nicht AGB-Recht

, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Die einmalige Verwendung eines Formularvertrags beim Kauf unter Privatleuten (C2C – Consumer to Consumer-Geschäft ) unterliegt nicht dem . Es ging um einen Geewährleistungsausschluss beim , wie er online oft abgewickelt wird: Nämlich unter Verwendung eines Kaufformulars von Dritten (hier: Versicherung; häufig sind aber auch Formulare des ADAC oder von anderen Webseiten verwendet.) Nach Mitteilung des liege dem der Gedanke zugrunde, dass in dem “Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen” die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle.

Anm. RA Exner: Mit der vorliegenden Entscheidung schafft der einen weiteren Anreiz, dass Autogeschäfte über Strohmänner abgewickelt werden. Nunmkehr ist es mit dem Segen des einem scheinbar “privaten” Verkäufer möglich, die sogar für Unfallfreiheit auszuschließen. Da Private auch keine Impressumspflichten haben, Wettbewerbliche Abmahnungen nicht möglich sind, ergeben sich – als Nebenfolge der Entscheidung – immer mehr Anreize, einen Verkauf als gewerblicher Händler zu vermeiden.

Praxis-Tipp für Käufer: Die Unfallfreiheit sollten sich Käufer – auch schon vor der Entscheidung – ausdrücklich zusichern lassen. Die Haftung für Sachmängel können dann “im Übrigen” ausgeschlossen werden.

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BGH: (Un)Wirksamkeit starrer Schönheitsreparaturklausel

Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute (erneut) über die Wirksamkeit einer in Mietvertragsformularen entschieden.
[...] Nach dem von der Klägerin verwendeten Mietvertragsformular hat der Mieter die Schönheitsreparaturen auszuführen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin zum Mietvertrag (AVB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:

in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre …

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre

in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. …

“Nr. 5 Erhaltung der überlassenen Räume

(2) Die vom Mitglied gemäß § 3 Abs. 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. …

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.”

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