Artikel-Schlagworte: „Verzug“
OLG Celle: Selbstzahlungsvorbehalt und Zinsklausel in AGB (Subunternehmervertrag)
OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09 – Red. Leitsätze:
- Enthält eine Klausel eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen.
- Eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf seinen Subunternehmer verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, denn es ist dem Generalunternehmer verwehrt, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abzuwälzen.
BGH: Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Nach dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens 10 % des Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die Vertragsstrafe in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend. Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.
Tags:Baurecht, BGH, Branchen, Klauseln, Urteile, Vertragsstrafe, Verzug

