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BGH: Formularvertrag Auto-Kauf unter Privatleuten unterliegt nicht AGB-Recht
BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az. VIII ZR 67/09 – Die einmalige Verwendung eines Formularvertrags beim Kauf unter Privatleuten (C2C – Consumer to Consumer-Geschäft ) unterliegt nicht dem AGB-Recht. Es ging um einen Geewährleistungsausschluss beim Autokauf, wie er online oft abgewickelt wird: Nämlich unter Verwendung eines Kaufformulars von Dritten (hier: Versicherung; häufig sind aber auch Formulare des ADAC oder von anderen Webseiten verwendet.) Nach Mitteilung des BGH liege dem AGB-Recht der Gedanke zugrunde, dass in dem “Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen” die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck komme. Daran fehle es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle.
Anm. RA Exner: Mit der vorliegenden Entscheidung schafft der BGH einen weiteren Anreiz, dass Autogeschäfte über Strohmänner abgewickelt werden. Nunmkehr ist es mit dem Segen des BGH einem scheinbar “privaten” Verkäufer möglich, die Gewährleistung sogar für Unfallfreiheit auszuschließen. Da Private auch keine Impressumspflichten haben, Wettbewerbliche Abmahnungen nicht möglich sind, ergeben sich – als Nebenfolge der Entscheidung – immer mehr Anreize, einen Verkauf als gewerblicher Händler zu vermeiden.
Praxis-Tipp für Käufer: Die Unfallfreiheit sollten sich Käufer – auch schon vor der Entscheidung – ausdrücklich zusichern lassen. Die Haftung für Sachmängel können dann “im Übrigen” ausgeschlossen werden.
Tags:AGB - Aktuell, AGB-Recht, Autokauf, Branchen, Gewährleistung, Klauseln, Unfallfrei, Urteile, Verbraucher, Vertragsformular, Vertragsrecht, VordruckLG Kiel: AGB eines Fitnesscenters ohne Probezeit (Fitnessvertrag) und AGB im Kopf
Leitsätze des LG Kiel:
1. Eine (Erst-)laufzeitvereinbarung in einem Fitnessvertrag von mehr als 24 Monaten (hier: 25 Monate) ist als AGB-Klausel unwirksam.
2. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich um eine Mischung aus Miet- und Dienstvertrag. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit hier miet- oder dienstvertragliche Vorschriften anzuwenden sind.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen können Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne sein.
4. Dies gilt bei Einfügungen, die den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmen – wie insbesondere Regelungen über die Vertragslaufzeit – jedenfalls dann, wenn die Mitarbeiter des Verwenders die Lücke in einer Vielzahl von Fällen in einem bestimmten Sinne ausfüllen (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1999, S. 2180) oder darauf hinwirken, dass der andere Teil den Text ohne individuelles Aushandeln entsprechend ergänzt (AGB “im Kopf”).


