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BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung
BGH, Urteil vom 13.04. 2010 – XI ZR 197/09 – Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das – neben Zinsen in Höhe des “jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen” – mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.
Tags:- Bankrecht, AGB - Aktuell, BGH, Sparkassen, Sparvertrag, Urteile, ZinsenOLG Celle: Selbstzahlungsvorbehalt und Zinsklausel in AGB (Subunternehmervertrag)
OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09 – Red. Leitsätze:
- Enthält eine Klausel eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen.
- Eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf seinen Subunternehmer verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, denn es ist dem Generalunternehmer verwehrt, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abzuwälzen.
OLG Karlsruhe: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel beim Bonus-Sparen
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 17 U 497/08 – Die Klägerin, Kundin der in Baden ansässigen beklagten Bank, verlangt von dieser u.a. eine Bonuszahlung in Höhe von ca. 60.000 Euro aus einem 1986 abgeschlossenen Sparvertrag. Die vereinbarte Spardauer betrug 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM (= 25,56 Euro) und das beispielhaft errechnete Sparziel 23.976 DM. 2005 wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert. Nach den vorformulierten Vertragsbedingungen erhält der Sparer neben den jährlich fälligen Zinsen am Ende der Laufzeit eine einmalige Bonuszahlung, gestaffelt nach der Anspardauer, von 5 % bei 7 Jahren über 30 % bei 20-25 Jahren und 40 % ab 25 Jahren. Im Vertrag steht auch, dass der Sparer die Möglichkeit hat, seine monatlichen Sparraten seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Er kann jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen.
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