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	<title>AGB-Recht.de &#187; Zinsen</title>
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	<description>Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) &#124; Rechtsanwalt Exner, Kiel</description>
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		<title>BGH: Zinsberechnung im Prämiensparvertrag bei unwirksamer Klausel zur Zinsänderung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 05:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bankrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 13.04. 2010 &#8211; XI ZR 197/09 &#8211; Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.</p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das &#8211; neben <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe des &#8220;jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen&#8221; &#8211; mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %.</p>
<p><span id="more-284"></span></p>
<p>Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte &#8211; bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag &#8211; in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die <em>in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam</em> ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die &#8211; auch nur teilweise &#8211; Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der &#8211; unwirksamen &#8211; Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.</p>
<p>Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.</p>
<p>Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.</p>
<p><strong>Vorinstanzen</strong>: LG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2008 &#8211; 1 O 298/06; OLG Zweibrücken &#8211; Urteil vom 8. Juni 2009 &#8211; 7 U 178/08</p>
<p><a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 76/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>OLG Celle: Selbstzahlungsvorbehalt und Zinsklausel in AGB (Subunternehmervertrag)</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Aug 2009 06:50:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Bau- & Mietrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09 &#8211; Red. Leitsätze: Enthält eine Klausel eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Enthält eine Klausel eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit und weicht damit von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen.</li>
<li>Eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer als <a href="http://agb-recht.de/tag/verwender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwender">Verwender</a> Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf seinen <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, denn es ist dem Generalunternehmer verwehrt, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> abzuwälzen.</li>
</ol>
<p><span id="more-228"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.<a href="http://agb-recht.de/tag/agb-recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB-Recht">agb-recht</a>.de</p>
<h2>OLG Celle: Zahlungsvorbahlte in Subunternehmervertrag</h2>
<p><strong>OLG Celle, Urteilvom 29.07.2009, Az. 14 U 67/09</strong></p>
<h4>Tenor</h4>
<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. März 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.</p>
<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186.925,20 EUR nebst <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. März 2008 abzüglich am 13. November 2008 gezahlter 186.925,20 EUR zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.</p>
<p>Ihr bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.</p>
<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>
<h4>Gründe</h4>
<p>I. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 286 Abs. 3,</p>
<p>§ 288 Abs. 2 BGB von der Beklagten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die am 13. November 2008 gezahlte Hauptforderung verlangen. Denn die Beklagte befand sich mit der Zahlung der zwischen den Parteien unstreitigen Hauptforderung von 186.925,20 EUR für die von der Klägerin als Subplanerin aufgrund des Ingenieurvertrags vom 5. Dezember 2007 erbrachten Leistungen seit 8. März 2008 in <a href="http://agb-recht.de/tag/verzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verzug">Verzug</a>. Die Hauptforderung war entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gestundet, weil die Regelung in Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 des Ingenieurvertrags vom 5. Dezember 2007, wonach die „Auszahlung einer verdienten Vergütung &#8230; nur dann erfolgen [kann], wenn die Generalplanerin selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“ und zugleich „eine Verzinsung von Forderungen ausgeschlossen“ sein soll, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.</p>
<p>1. Die streitbefangene Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 BGB.</p>
<p>a) Es handelt sich um eine „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung“, die der Klägerin bei Vertragsabschluss von der Beklagten als Generalplanerin gestellt worden ist (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem unstreitig gewordenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte den von ihr selbst konzipierten Vertragstext der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt. dabei ist die streitgegenständliche Klausel in identischer Formulierung sowohl in dem Vertragsentwurf für die Klägerin als auch in drei weiteren Vertragsentwürfen für die übrigen bei dem Bauvorhaben von der Beklagten beauftragten Sonderplaner enthalten. Darin manifestiert sich die erforderliche Absicht der Mehrfachverwendung, für die bereits eine Verwendung der betreffenden Klausel in mindestens drei Subunternehmerverträgen ausreicht (vgl. dazu Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, Stichwort: „Subunternehmervertrag“, Rdnr. 76. Kraus, NJW 1997, 223/226. Schlünder, NJW 1995, 1057/1058).</p>
<p>b) Aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten ergibt sich ferner, dass die in Rede stehende Klausel nicht „individuell ausgehandelt“ i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Die Beklagte hat in ihrer Klagerwiderung ausgeführt, sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die Leistungen ihrer Nachunternehmer unmittelbar nach deren Leistungserbringung zu bezahlen, ohne dass ihr ihre eigene Vergütung seitens ihres Auftraggebers bereits zugeflossen sei. Sie hätte deshalb ein anderes Ingenieurbüro beauftragen müssen, wenn der Gleichlauf von Zahlungen im Haupt und Subplanerverhältnis nicht gewährleistet und von der Klägerin akzeptiert worden wäre. Damit trägt die Beklagte selbst vor, dass sie &#8211; was den Gleichlauf der Zahlungen betraf &#8211; ausschließlich zu ihren Bedingungen zu einem Vertragsschluss bereit war. Das schließt indessen ein „Aushandeln“ aus. „Aushandeln“ bedeutet nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung mehr als Verhandeln. Es genügt dafür nicht, dass die fragliche vorformulierte Bedingung dem Vertragspartner bekannt ist und nicht auf Bedenken stößt, dass der Inhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Geschäftspartners entspricht. Vielmehr kann von „Aushandeln“ nur dann gesprochen werden, wenn der <a href="http://agb-recht.de/tag/verwender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwender">Verwender</a> zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „gesetzesfremden“ Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner eine reale Möglichkeit einräumt, zur Wahrung eigener Interessen die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, VersR 1988, 184 &#8211; jurisRdnr. 10 &#8211; m. w. N.). Zwar kann unter besonderen Umständen ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines „Aushandelns“ gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gewünschten Entwurf verbleibt. Auch in diesen Fällen muss aber der <a href="http://agb-recht.de/tag/verwender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwender">Verwender</a> seine Klausel grundsätzlich zur Disposition stellen. ihre Beibehaltung darf lediglich deshalb erfolgen, weil er den Kunden von ihrer sachlichen Notwendigkeit überzeugt hat. Es reicht mithin nicht, wenn er ihn ausschließlich vor die Wahl stellt, entweder die gestellten Bedingungen unverändert anzunehmen oder ganz von dem Vertrag Abstand zu nehmen (<a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, a. a. O.). Da die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass der Vertragsschluss mit der Klägerin aus ihrer Sicht mit der Akzeptanz der Zahlungsklausel stand und fiel und sie notfalls einen anderen <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> beauftragt hätte, liegt mithin hier keine individuell ausgehandelte Klausel vor.</p>
<p>2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten ist die in Rede stehende Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.</p>
<p>Durch die streitgegenständliche Bestimmung in Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 des Ingenieurvertrags vom 5. Dezember 2007 wird der Beklagten ein Zahlungsaufschub gewährt. Die Auszahlung der „verdienten“ &#8211; d. h. gemäß Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 1 durch Abnahme und Übersendung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig gewordenen &#8211; Vergütung sollte danach „nur dann“ erfolgen, wenn die Beklagte als Generalplanerin selbst das Geld für die zu vergütende Leistung von ihrem Auftraggeber erhalten hatte. Mit Blick darauf sollte auch eine Verzinsung von Honorarforderungen des Subplaners ausgeschlossen sein. Inhaltlich enthält die Klausel demnach eine Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit. Damit weicht die Bestimmung von der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ab, wonach der Planer sein Honorar verdient hat, wenn er seine Leistung in abnahmefähiger Form erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung erstellt hat. Zwar kann individualvertraglich ohne weiteres vereinbart werden, dass der Ingenieurlohn zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird, als er sich aus § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI ergibt. Wird eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffen, muss sie sich jedoch an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen. Insoweit wird &#8211; soweit ersichtlich &#8211; allgemein die Auffassung vertreten, dass eine einseitige Risikoabwälzung durch den Generalunternehmer als <a href="http://agb-recht.de/tag/verwender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwender">Verwender</a> Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf seinen <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> regelmäßig gegen § 307 BGB verstößt. Namentlich ist es dem Generalunternehmer verwehrt, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Kunden in unzumutbarer Weise auf seinen <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> abzuwälzen. Dazu gehört insbesondere auch eine Regelung wie die vorliegende, wonach die Bezahlung des Subunternehmers nur dann erfolgen soll, wenn der Besteller an den Generalunternehmer zahlt (vgl. Graf von Westphalen, a. a. O., Rdnrn. 147 ff.. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, <a href="http://agb-recht.de/tag/agb-recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB-Recht">AGB-Recht</a>, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Anh. „Klauseln“, Rn. S 285 f.. Ulmer/Brandner/Hensen, <a href="http://agb-recht.de/tag/agb-recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB-Recht">AGB-Recht</a>, Kommentar, 10. Aufl. 2006, Anh. § 310 BGB, Rdnr. 206. Peters/Jacoby in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 641 Rdnr. 20. für die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel im Falle eines Dienstvertrages &#8211; und obiter dictum auch für den Werkvertrag &#8211; <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, NJWRR 1996, 1009/1010. ferner: KG, MDR 1999, 863 &#8211; jurisRdnr. 8. OLG Koblenz, IBR 2004, 560). Zwar ist eine allgemeine Regel des Inhalts, dass Klauseln unwirksam sind, die die Fälligkeit der Vergütung zu Lasten des Subunternehmers von der Abnahme lösen, nicht anzuerkennen. Jedoch ist eine Klausel jedenfalls dann unwirksam, wenn sie die Fälligkeit unangemessen verzögert, oder wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Verwendungsgegner infolge der Klausel ungewiss bleibt. Insoweit sind hier die Einschränkungen entsprechend heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 107, 75) bei der Inhaltskontrolle einer Klausel über das Hinausschieben des Zeitpunkts der Abnahme aufgestellt hat.</p>
<p>Daran gemessen stellt sich die hier in Rede stehende Klausel als unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, die mit der Grundregel des § 641 Abs. 1 BGB i. V. m. § 8 HOAI sowie dem sich aus § 320 BGB ergebenden Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht mehr vereinbar ist. Die Beklagte hatte zwar im vorliegenden Fall durchaus ein berechtigtes Regelungsinteresse zum Zahlungszeitpunkt, weil sie &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; ihrerseits Zahlungen an Nachunternehmer nur dann erbringen konnte, wenn sie selbst Zahlungen ihres Auftraggebers erhalten hatte, was sie ihren Nachunternehmern auch vor Vertragsschluss offenbart hatte. Die streitgegenständliche Klausel wälzt indessen das grundsätzlich von der Beklagten zu tragende Vergütungsrisiko komplett auf die Nachunternehmer ab. Diese hätten sogar das Insolvenzrisiko des Auftraggebers der Beklagten tragen müssen. Trotz eigener vollständiger und mängelfreier Leistungserbringung hätten sie &#8211; wie eine Auslegung der Klausel anhand ihres Wortlautes zweifelsfrei ergibt &#8211; ggf. einen mehrjährigen Zahlungsprozess zwischen der Beklagten und ihrem Besteller abwarten müssen, selbst wenn der Besteller seinerseits lediglich Mängelrechte aus anderen Gewerken dritter Subplaner oder der Beklagten selbst der Auszahlung des Vergütungsteils entgegengehalten hätte, der auf den ansonsten mangelfrei erbrachten Leistungsanteil der Klägerin entfallen wäre. Die Klägerin als Subplanerin konnte nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Klausel den Zeitpunkt der Zahlung ihrer nach der gesetzlichen Grundregelung längst fälligen Vergütung weder selbst herbeiführen noch den Zahlungstermin zumindest beeinflussen oder wenigstens anhand objektiv feststehender Kriterien berechnen. Denn die Klausel nennt auch keine Höchstfristen. Die Bestimmung bietet &#8211; namentlich wegen des gleichzeitigen Ausschlusses jeglicher Verzinsung &#8211; allein der Beklagten Vorteile, ohne in irgendeiner Weise auf die berechtigten Interessen der Klägerin als Nachunternehmerin Rücksicht zu nehmen. Dies verstößt gegen §§ 641, 320 BGB. Eine Beschränkung des &#8211; objektiv weiten und umfassenden &#8211; Klauselinhalts auf einen gerade noch vertretbaren und im Lichte des § 307 BGB zulässigen Umfang widerspräche dem Grundsatz des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, der auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., vor § 307 Rdnr. 8 und Rdnr. 19 m. w. N.).</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem vorgenannten Auslegungsergebnis auch die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 eingefügte Bestimmung des § 641 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist lediglich eine Hilfsregelung, die den Zahlungsanspruch des Subunternehmers unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Abnahme als der gewöhnlichen Fälligkeitsvoraussetzung nach § 641 Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen spätestens fällig stellt. In teilweiser Durchbrechung des Grundsatzes der jeweils selbständigen Abwicklung der Verträge in der Kette Besteller/Hauptunternehmer/<a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> nimmt der <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> infolge des § 641 Abs. 2 BGB an dem Vorteil teil, dass im Verhältnis Besteller zu Hauptunternehmer auf die Leistung des Subunternehmers eine Zahlung erfolgt ist. Dies berechtigt aber im Umkehrschluss nicht dazu, den <a href="http://agb-recht.de/tag/subunternehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Subunternehmer">Subunternehmer</a> an dem Nachteil einer fehlenden Zahlung durch den Besteller partizipieren zu lassen. Insoweit hat § 641 Abs. 2 BGB nicht zur Veränderung des Leitbildes geführt, dass die Zahlungspflicht des Haupt/Generalunternehmers bei Begründung der Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 641 Abs. 1 BGB unabhängig von Zahlungen des Bestellers auf die Subunternehmerleistung ist (Graf von Westphalen, a. a. O., Rdnr. 152).</p>
<p>Ebenso wenig vermag schließlich die Bestimmung des § 641 Abs. 4 BGB die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel zu rechtfertigen. Denn danach besteht zwar eine Verzinsungspflicht vom Zeitpunkt der Abnahme an ausnahmsweise dann nicht, wenn die Vergütung gestundet ist. Dies setzt aber eine wirksame Stundungsabrede voraus, wobei die Wirksamkeit im Falle formularmäßig getroffener Regelungen nicht daraus abgeleitet werden kann, dass § 641 Abs. 4 BGB die grundsätzliche Möglichkeit einer Stundung voraussetzt. Hinzu kommt, dass insoweit zugleich eine formularmäßige Abweichung von § 286 Abs. 3 BGB vorliegt, die ebenfalls zu einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB führt, wenn der Verzugsbeginn so weit hinausgeschoben wird, dass dadurch der Gläubiger unangemessen benachteiligt wird (vgl. OLG Köln, NJWRR 2006, 670). Dies hat das Oberlandesgericht Köln in der vorgenannten Entscheidung bereits bei einem Zahlungsaufschub von 90 Tagen angenommen. erst recht ist dies demnach bei einer Regelung geboten, die die Verzinsungspflicht vollständig ausschließt, selbst wenn Zahlungen erst nach einem noch weit darüber hinausgehenden Zeitraum erfolgen.</p>
<p>3. Der Klägerin ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel in Nr. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 des Ingenieurvertrags vom 5. Dezember 2007 zu berufen. Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, in Sonderfällen könne die Berufung des Kunden auf die Unwirksamkeit einer ihn unangemessen benachteiligenden Klausel rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Vorbem. vor § 307 BGB, Rdnr. 65. Wolf/ Lindacher/ Pfeiffer, a. a. O., § 307 Rdnr. 31). Dazu reicht es aber nicht aus, dass der Vertragspartner nach längerer Erörterung der Klausel letztlich notgedrungen zugestimmt hat (Ulmer/Brandner/Hensen und Wolf/Lindacher/Pfeiffer, jeweils a. a. O., <a href="http://agb-recht.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, VersR 1988, 184 &#8211; jurisRdnrn. 16 ff.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den abschließenden Vertragsverhandlungen noch versucht, zumindest eine von den Zahlungen des holländischen Investors unabhängige Abschlagszahlungsregelung in den Vertrag aufzunehmen. Nachdem die Beklagte dieses Ansinnen erfolgreich abgewehrt hat, konnte und durfte sie nicht darauf vertrauen, dass sie ihre die Klägerin wegen Unangemessenheit benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung, die nach dem Gesetz unwirksam ist, dennoch mit dem Hinweis in Geltung zu setzen vermochte, die Klägerin habe die Bedingung schließlich akzeptiert. Anderenfalls könnte &#8211; worauf der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung zutreffend hingewiesen hat &#8211; jeder <a href="http://agb-recht.de/tag/verwender/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwender">Verwender</a> seinen unangemessenen Klauseln über den Umweg des § 242 BGB Wirksamkeit verschaffen, wenn er nur hartnäckig genug bei allen Gesprächen bis zum Vertragsabschluss auf diesen Klauseln beharrte.</p>
<p>4. Damit erweist sich das Zinsbegehren der Klägerin, gegen das die Beklagte in Bezug auf Zinshöhe und Verzugszeitraum keine Einwendungen erhoben hat, in der Sache als berechtigt.</p>
<p>II. 1. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>
<p>Da der Senat über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen ohne Bindung an Anträge der Parteien zu entscheiden hat (§ 308 Abs. 2 ZPO), war auch eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung des Landgerichts veranlasst. Insoweit liegt die Kostenlast ebenfalls bei der Beklagten, weil die Klage aus den oben dargelegten Gründen bis zur Zahlung der Beklagten zulässig und begründet war (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 91 a ZPO).</p>
<p>2. Da der Rechtsstreit als Urkundenprozess vor dem Senat anhängig gewesen ist, war der Beklagten gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, weil sie dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat. Eines Antrages bedurfte es dazu nicht (vgl. ZöllerGreger, ZPO, 20. Aufl., § 599 Rdnr. 1).</p>
<p>3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nrn. 4 und 10, § 713 ZPO.</p>
<p>4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landgericht Hannover, Az. 13 O 244/08</p>
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		<title>OLG Karlsruhe: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer Vertragsklausel beim Bonus-Sparen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Aug 2009 09:01:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2009, Az. 17 U 497/08 &#8211; Die Klägerin, Kundin der in Baden ansässigen beklagten Bank, verlangt von dieser u.a. eine <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a> in Höhe von ca. 60.000 Euro aus einem 1986 abgeschlossenen <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a>. Die vereinbarte Spardauer betrug 20 Jahre, die monatliche Sparrate mindestens 50 DM (=  25,56 Euro) und das beispielhaft errechnete Sparziel 23.976 DM. 2005 wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert. Nach den vorformulierten Vertragsbedingungen erhält der Sparer neben den jährlich fälligen <a href="http://agb-recht.de/tag/zinsen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zinsen">Zinsen</a> am Ende der Laufzeit eine einmalige <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a>, gestaffelt nach der Anspardauer, von 5 % bei 7 Jahren über 30 % bei 20-25 Jahren und 40 % ab 25 Jahren. Im Vertrag steht auch, dass der Sparer die Möglichkeit hat, seine monatlichen Sparraten seinen finanziellen Verhältnissen anzupassen. Er kann jederzeit die ursprünglich vereinbarte Sparrate erhöhen oder herabsetzen.<br />
<span id="more-218"></span></p>
<p>Die Klägerin zahlte bis April 2005, also ca. 17 Jahre lang monatlich 50 DM bzw. 25,56 Euro, von Mai 2005 bis Januar 2007, also knapp zwei Jahre, je 30 Euro und von Februar bis November 2007, also 10 Monate lang 20.000 Euro monatlich, bis sie den <a href="http://agb-recht.de/tag/sparvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sparvertrag">Sparvertrag</a> kündigte. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten einen 30 %igen Bonus aus der gesamten Ansparsumme einschließlich der 200.000 Euro, während die beklagte Bank die Auffassung vertritt, die von Februar bis November 2007 gezahlten Beträge seien für den Bonus nicht zu berücksichtigen, und deshalb nur einen erheblich niedrigeren Bonus gezahlt hat.</p>
<p>Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage in diesem Punkt ab.<br />
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat stellte zwar fest, dass alle monatlichen Ratenzahlungen, auch die deutlich erhöhten des Jahres 2007, monatliche Sparraten im Sinne des Sparvertrages sind, und nicht sogenannte, nach dem Vertrag auch mögliche Zwischeneinzahlungen, für die eine abweichende Bonusregelung gilt. Damit werden alle Zahlungen von der Bonusregelung erfasst.</p>
<p>Obwohl der Vertragswortlaut eindeutig ist, hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf den hohen Bonus, da sie rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie sich auf diese Bonusregelung beruft, sie verstößt damit gegen das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben. Sie hat die Sparrate am Ende der Laufzeit massiv erhöht, um trotz der geringen Spardauer den vollen Bonus zu erhalten. Sie hat die für die beklagte Bank nachteilige Bonusregelung nicht nur ausgenutzt, sondern auch zweckentfremdet, denn die Sparraten dienten einer langfristig angelegten Vermögensbildung und gerade nicht zur Kapitalanlage. Dies ergibt sich aus der monatlichen Zahlungsweise, der vereinbarten Spardauer und der Gesamtkonzeption des Vertrages, der für eine Kapitalanlage gerade die Möglichkeit der Zwischeneinzahlung vorsah. Es bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin die mangelhafte <a href="http://agb-recht.de/tag/vertragsgestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsgestaltung">Vertragsgestaltung</a> als solche erkannt hat und bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzen wollte.</p>
<p>Da der Mangel der <a href="http://agb-recht.de/tag/vertragsgestaltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vertragsgestaltung">Vertragsgestaltung</a> von der Beklagten zu verantworten ist, weil sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst vorformuliert hat, genügt die vorsätzliche Ausnutzung noch nicht, um eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsdurchführung für die Beklagte schlechthin unzumutbar wäre. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem absoluten Betrag des Bonus, dessen Zahlung die beklagte Bank weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen noch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Die Vertragsdurchführung ist aber deshalb unzumutbar, weil die Klägerin den Irrtum des Vertragsgestalters in besonderem Maße ausgenutzt hat. Die Klägerin hat die monatliche Sparrate auf einen Betrag erhöht, der das ursprüngliche Sparziel des auf 20 Jahre angelegten Vertrags weit übersteigt. Danach hätte die beklagte Bank auf jede der zehn für wenige Monate angelegten Raten einen ähnlich hohen Bonus zu zahlen wie auf das gesamte restliche Guthaben. Diese Vervielfachung des Vertragsumfangs ist schlechthin unzumutbar.</p>
<p>Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Bank bei der Vertragsanbahnung mit der Möglichkeit geworben hätte, die Raten und so die <a href="http://agb-recht.de/tag/bonuszahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bonuszahlung">Bonuszahlung</a> jederzeit nach Belieben zu erhöhen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, denn die Beweisaufnahme hat eine entsprechende Werbung der Beklagten nicht bestätigt.<br />
Die Revision ist nicht zugelassen worden.</p>
<p>OLG Karlsruhe, PM vom 03.07.2009</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<p><strong>Anm. RA Exner</strong>: Allgemein gilt, dass ein Anbieter in Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) Regelungen zu seinem Nachteil einbauen kann. Regelungen des Verwenders können also nicht gegen das <a href="http://agb-recht.de/tag/agb-recht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB-Recht">AGB-Recht</a> des BGB verstoßen. Warum hier die Banken mit ihren juristischen Abteilungen geschützt werden, läßt sich nicht erklären: Wenn die Verbraucher und Kunden ihnen günstige Regelungen nicht ausnutzen dürfen, wäre es eigentlich ein Gebot der rechtlichen Waffengleichheit, dass dies bei Banken auch nicht der Fall sein dürfte. Doch von diesem Gleichgewicht der Kräfte sind wir &#8211; nicht zuletzt dank dieses Urteils &#8211; weit entfernt.</p>
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