Firmen-AGB unterliegen dem Urheberrechtsschutz
…, dass gilt auch für AGB die auf einer Shop-Seite oder einem Angebot bei eBay verwendet werden. So hat das LG Köln mit Beschluss vom 02.07.2008 (A. 28 O 368/08) entschieden. Dabei wurde für die Übernahme von 3 Seiten AGB bei einem Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Dem unberechtigte Verwender droht damit also auch eine deutliche Anwaltsrechnung. Die ist auch angemessen, denn er hat sich schließlich die Anwendungen erspart, die der Ursprüngliche berechtigte Verwender durch die Formulierung der AGB erbracht hat. Da er jedoch künftig die Verwendung unterlassen muss steht er schlechter, als wenn ihm die AGB durch einenAnwalt formuliert worden wären.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
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LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, 28 O 368/08 – AGB unterliegen Urheberrechtsschutz
Tenor:
…. wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.06.2008/30.06.2008 nachdem dieser durch eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers vom 27.06.2008 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X GmbH, die diese bei Verkäufen auf der Internetplattform eBay benutzt, eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die diese auf der Auktionsplattform eBay nutzt, einer Rechnung an die Firma X GmbH vom 25.03.2008, sowie des außergerichtlichen Abmahnschreibens, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
die folgenden von dem Verfügungskläger erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay am 11.06.2008 geschehen:
(Es folgen 3 Seiten Geschäftsbedingungen)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Streitwert: 10.000,00 EUR


